Voraussetzung für die Anfechtung eines Vertrages


Wenn eine Partei ihr Anfechtungsrecht ausübt, dann ist der Vertrag von vornherein nichtig, das heißt, er wird so angesehen, als wäre er niemals zu Stande gekommen. Da eine Anfechtung also für die Vertragsparteien eine gravierende Wirkung hat, müssen für die Anfechtung bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ohne diese Voraussetzungen kann die Vertragspartei nicht anfechten. Die vier wesentlichen Voraussetzungen sind die Anfechtungserklärung, die Erklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und die Einhaltung der Anfechtungsfrist.

Die Anfechtungserklärung

Der Anfechtende muss zunächst die Erklärung abgeben. Dabei muss er nicht ausdrücklich das Wort „Anfechtung“ benutzen. Es reicht, dass der Anfechtende deutlich macht, dass er sich vom Vertrag lösen möchte.

Beispiel: A kauft von B ein Bild und irrt über eine wesentliche Eigenschaft des Bildes. A sagt dem B deshalb, er will das Bild nicht mehr haben. Das reicht als Anfechtungserklärung aus, da A deutlich macht, dass er sich vom Vertrag lösen möchte.

Der richtige Anfechtungsgegner

Der richtige Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner. Probleme können sich bei diesem Punkt dann ergeben, wenn die Willenserklärung, die zum Vertrag geführt hat, nicht direkt durch den Vertragspartner abgegeben worden ist, sondern durch einen Stellvertreter oder einen Boten. Dort muss dann darauf abgestellt werden, welche Willenserklärung genau anzufechten ist.

Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes

Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes stellt meist das größte Problem dar. Denn nur wenn ein im Gesetz geschriebener Grund für eine Anfechtung vorliegt, kann eine wirksame Anfechtung stattfinden. Die Anfechtungsgründe sind alle im Gesetz normiert. Sie sind namentlich der Irrtum (zum Beispiel der Eigenschaftsirrtum, der Inhaltsirrtum oder der Erklärungsirrtum) oder die Drohung oder Täuschung.

Die Einhaltung der Anfechtungsfrist

Letztendlich muss der Anfechtende die Anfechtungsfrist einhalten. Je nach Anfechtungsgrund kann diese zeitlich variieren. Wer wegen eines Irrtums anficht, muss „unverzüglich“ anfechten. Das heißt dann, wenn er vom Irrtum Kenntnis erlangt. Nach mehreren Jahren ist eine Anfechtung wegen Irrtums völlig ausgeschlossen. Ficht einer den Vertrag wegen Täuschung oder Drohung an, kann innerhalb eines Jahres angefochten werden. Der Bedrohte oder Getäuschte bekommt also durch die längere Anfechtungsfrist einen Vorteil gegenüber dem Täuschenden oder Drohenden. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber den unredlich Handelnden als weniger schutzwürdig als den Getäuschten oder Bedrohten ansieht.

Folgen der wirksamen Anfechtung

Liegen alle vier Voraussetzungen vor, dann ist wirksam angefochten worden. Der Vertrag ist damit nichtig und zwar schon von Anfang an. Sind vertragliche Leistungen schon ausgetauscht worden, kann jede Partei die von ihr geleistete Leistung zurückfordern und erhält die von ihr schon geleistete Leistung zurück, falls nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Rückgewähr unmöglich machen. Grundsätzlich ist hier immer besonders darauf zu achten, warum ein Anfechtungsrecht bestanden hat. Immer wenn dieses wegen Täuschung oder Drohung gegeben war, ist dem Getäuschten oder Bedrohten im Zweifel der Vortritt zu gewähren und bei Auslegung ist dieser dann bevorzugt zu behandeln.

Liegt eine Anfechtung wegen eines Irrtums vor, dann hat der Anfechtungsgegner für gewöhnlich einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses. Er kann also im Wege des Schadensersatzes das geltend machen, was er im Vertrauen auf den Vertragsschluss geleistet hat. Er kann zum Beispiel die Fahrtkosten für die Übergabe einer Kaufsache wiedererlangen. Allerdings kann der Anfechtungsgegner dies nur, wenn er den Anfechtungsgrund nicht kannte aber bei angemessener Sorgfalt hätte kennen müssen.

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