Welche Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung von Verträgen?


Von den Irrtümern, die zur Anfechtung berechtigen (Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum (falsche Übermittlung), Erklärungsirrtum) gibt es eine Reihe von Irrtümern, die nicht zur Anfechtung berechtigen und unbeachtlich sind. Dies sind die sogenannten Motivirrtümer oder unter Umständen auch die Kalkulations- oder Rechtsirrtümer.

Motivirrtümer

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über den Beweggrund der Abgabe der Willenserklärung irrt. Solch ein Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung, weil nicht jeder Irrtum, der in der Sphäre des Erklärenden liegt, die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge haben kann.

Beispiel: A kauft ein Cabrio beim Autohändler B, um dieses seiner Tochter zur bestandenen Diplomprüfung zu schenken. Wider Erwarten besteht seine Tochter die Prüfung nicht und das Geschenk wird hinfällig. Trotzdem ist A nicht berechtigt, seine Willenserklärung des Kaufvertrages anzufechten, denn er hat lediglich über den Beweggrund der Abgabe der Willenserklärung geirrt.

Bei diesem Beispiel wird deutlich, warum nicht jeder Motivirrtum zur Anfechtbarkeit führt: Wäre das der Fall, dann würde extreme Rechtsunsicherheit herrschen, weil sich kein Vertragspartner auf die Bindung der Willenserklärung verlassen könnte.

Kalkulationsirrtümer

Kalkulationsirrtümer sind solche Irrtümer, bei denen der Erklärende über die Berechnung des Preises der Vertragsleistung irrt. Solch ein Kalkulationsirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich.

Beispiel: A möchte von B eine Uhr kaufen. A informiert sich im Internet, wie teuer dort eine Uhr des gleichen Modells wäre und kommt auf einen Preis von 200 Euro. Er hält deshalb das Angebot des B von 150 Euro für gut und kauft die Uhr von dem B. Später merkt der A, dass er sich im Modell geirrt hat und die Uhr im Internet auch schon für 100 Euro verkauft wird. Dies ist ein reiner Kalkulationsirrtum des A und berechtigt ihn nicht zur Anfechtung. Ausnahmsweise kann aber auch ein Kalkulationsirrtum zur Anfechtbarkeit führen und zwar immer dann, wenn dieser zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sind.

Beispiel: A und B, beides Autohändler, möchten einen Kaufvertrag über einen PKW schließen. Beide zusammen beraten über den Preis und legen diesen anhand der Schwacke-Liste in Höhe von 4.000 Euro fest. Dabei ist im Vertrag genau festgehalten, an welcher Stelle der Schwacke-Liste unter welcher Bezeichnung der PKW bewertet wurde. Die Kalkulation ist also Bestandteil des Vertrages geworden. Irren die Vertragsparteien nun über den Preis, dann ist dieser Vertragsbestandteil und der Irrtum führt zur Anfechtbarkeit.

Weiterhin wird zwischen externen und internen Kalkulationsirrtümern unterschieden. Ein interner Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn nur eine Vertragspartei den Irrtum erkennt. So könnte zum Beispiel dem Käufer beim Erhalt des Angebots vom Verkäufer auffallen, dass sich dieser verkalkuliert hat und der Preis zu gering angesetzt wird. Dies berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung, in gravierenden Fällen liegt aber ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Dies hat zur Folge, dass die Berechtigung an der Leistung wegfällt, der Vertrag aber trotzdem bestehen bleibt.

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