Nichtigkeitsgründe von Verträgen und ihre Folgen


Es kann verschiedene Gründe geben, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen. Nichtigkeit bedeutet, dass der Vertrag als nicht geschlossen gilt. Im Wesentlichen gibt es sieben Nichtigkeitsgründe, die im Folgenden beschrieben werden:

Geschäftsfähigkeit

Eine Person kann geschäftsunfähig sein, wenn sie das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder geisteskrank ist. Wird ein Vertrag von einem Geschäftsunfähigen geschlossen, dann ist dieser grundsätzlich, mit kleineren Ausnahmen, nichtig. Davon abzugrenzen ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige über 7 und unter 18 Jahren), bei denen nur unter engeren Voraussetzungen ein Vertrag nichtig ist.

Anfechtung

Irrt eine Person bei Vertragsschluss, zum Beispiel über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache, also bei Abgabe seiner Willenserklärung, dann kann er in einer bestimmten Frist seine Willenserklärung anfechten. Tut er dies wirksam, erlischt die Willenserklärung und er stände so, als hätte es diese niemals abgegeben.

Beispiel: A kauft von B ein Bild, das er für eines von Picasso hält. Nach zwei Tagen bemerkt er, dass es nur eine billige Kopie ist. Er irrte also über eine wesentliche wertbildende Eigenschaft des Bildes und kann seine Willenserklärung deshalb wirksam anfechten. Der Vertrag ist dann nichtig.

Willensmängel

Wenn eine Person eine Willenserklärung nur zum Scherz, zum Schein oder unter einem geheimen Vorbehalt (vorausgesetzt die andere Vertragspartei kennt den geheimen Vorbehalt) abgibt, ist sie nicht wirksam und der Vertrag ist nichtig.

Gesetzliches Verbot

Verstößt der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, ist er nichtig. Schließt also ein Handwerker, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit einem Kunden einen Werkvertrag und arbeitet demnach schwarz, verstößt das gegen das Schwarzarbeitergesetzt. Der Werkvertrag ist dann nichtig.

Gute Sitten

Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit eines Vertrages. Im Gesetz selbst sind beispielhaft Verstöße aufgezählt, zum Beispiel der sogenannte Wucher.

Beispiel: A verkauft dem B eine Briefmarke für 550 Euro, die allerdings nur 0,55 Euro wert ist, weil er genau weiß, dass sich B nicht mit Briefmarken auskennt und immer sehr leichtgläubig ist. Hier handelt es sich um den 1000fachen Preis des Wertes. Dies ist ein Wucher, der Kaufvertrag ist also nichtig.

Formmängel

Leidet ein Vertrag unter Formmängeln, kann er nichtig sein. Liegen gesetzliche Formvorschriften vor und wurden diese nicht eingehalten, ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Liegen gewillkürte, also per Vertrag festgelegte, Formvorschriften vor, ist der Vertrag unter Umständen nichtig. Hier muss überprüft werden, ob die Parteien den Vertrag auch ohne Einhaltung der Formvorschriften geschlossen hätten. Dann ist der Vertrag dennoch wirksam.

Umdeutung

Wenn es zu einem nichtigen Rechtsgeschäft kommt, dann kann man dieses Rechtsgeschäft trotzdem aufrechterhalten, wenn die Voraussetzungen einer Umdeutung vorliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass man das Geschäft, das nichtig ist, auch durch ein anderes Geschäft hätte schließen wollen und deutet dann das nichtige Geschäft zu diesem anderen Geschäft um.

Beispiel: A kündigt bei seinem Vermieter seine Wohnung fristlos. Da aber die Kündigungsvoraussetzungen für die fristlose Kündigung nicht vorliegen, kann er gar nicht fristlos, sondern nur zu einem bestimmten Termin kündigen. Dann wird die fristlose Kündigung umgedeutet in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung ist dann also nicht nichtig, sondern wird in eine wirksame Kündigung umgedeutet.

Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Ist ein Vertrag nichtig und wurden die beiden Leistungen schon ausgetauscht, können die Vertragspartner diese wieder zurückverlangen.

Beispiel: A kauft von B ein PKW zum Preis von 2.000 Euro. Wegen unerkannter Geisteskrankheit des A ist der Vertrag nichtig. Jetzt hat A einen Anspruch auf Rückzahlung der 2.000 Euro von B und B Zug um Zug einen Anspruch auf Rückgabe des PKW von A.

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