Wann verstoßen Verträge gegen gesetzliche Verbote?


Wenn ein Vertrag gegen ein Verbotsgesetzt verstößt, dann ist er nichtig und gilt somit als nicht geschlossen. Solch ein gesetzliches Verbot kann aus jedem Gesetz entnommen werden. Allerdings ist nicht jedes gesetzliche Verbot gleich ein Verbotsgesetz, dass zur Nichtigkeit eines Vertrages führt.

Allgemein wird unter einem zur Nichtigkeit führenden Verbotsgesetz solch ein Gesetz verstanden, das den in dem Vertrag geregelten Inhalt für widerrechtlich erklärt. Allerdings muss zusätzlich noch überprüft werden, ob das Verbot in dem Gesetz zur Nichtigkeit führt, das heißt ob Sinn und Zweck des Gesetzes auch darin besteht, solch einen Vertrag zu untersagen. Weiterhin muss immer der Einzelfall abgewogen werden. Das heißt es ist eine Prüfung nach Gebotenheit und Rechtfertigung notwendig.

Ein Verbotsgesetz kann man daran erkennen, dass es Dinge verbietet. So stellen zum Beispiel Strafgesetze bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe oder das Schwarzarbeitergesetz verbietet dem Handwerker die Arbeit, wenn er nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies stellen Verbotsgesetze dar, weil dieses Gesetz gerade die Handlung für widerrechtlich erklärt und die Nichtigkeit des Vertrages deshalb durch die Einhaltung der Gesetze geboten erscheint.

Beispiel: A ist Beamter in der Verwaltung einer größeren Stadt und ist zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen. Er will vom Autohändler B einen PKW kaufen. B, der eine Baugenehmigung für sein Grundstück erlangen will, gewährt dem A einen großzügigen Rabatt unter der Bedingung, es gäbe durch ihn keine Probleme bei der Erteilung der Baugenehmigung. Dieser Kaufvertrag ist damit nichtig, weil er gegen die Strafnorm der Vorteilsgewährung verstößt.

Zu differenzieren ist außerdem dazwischen, welcher der Vertragsparteien gegen ein Verbotsgesetzt verstößt, ob es sich um einen einseitigen oder einen beiderseitigen Verstoß handelt. Verstoßen beide Parteien gegen ein Verbotsgesetzt wird die Nichtigkeit des Vertrages vermutet. Der Grund dafür ist, dass keiner der beiden Vertragsparteien schutzwürdig ist, weil beide das gesetzliche Verbot missachten und das Festhalten an dem Vertrag dann mit großer Wahrscheinlichkeit für keinen gravierende Nachteile bringt.

Verstößt nur eine der beiden Vertragsparteien gegen ein Verbotsgesetzt, dann ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig, weil jetzt ein Vertragspartner auf die Wirksamkeit des Vertrags vertrauen darf. Ausnahmsweise führt aber auch ein einseitiger Verstoß zur Nichtigkeit, nämlich dann, wenn das Verbotsgesetz nur dadurch eingehalten werden kann, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird oder das Verbotsgesetz gerade auch die rechtmäßig handelnde Vertragspartei schützen soll. Abgewogen werden müssen deshalb immer die Interessen der eventuell rechtmäßig handelnden Partei mit den Interessen, die durch das Verbotsgesetz gewahrt werden sollen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel