Aufgaben und Zuständigkeit des Nachlassgerichtes


Nach dem deutschen Recht ist in Deutschland das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder dort, wo der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als Nachlassgericht zuständig, die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

Der Verstorbene kann sein Testament zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. Nach seinem Tod hat jeder, der das Testament verwahrt oder findet eine Ablieferungspflicht. Das Testament muss sofort nach Kenntniserlangung des Todes des Verstorbenen beim örtlich zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Jedes Testament muss abgegeben werden, gleichgültig ob es widerrufen wurde, ungültig ist oder gegenstandlos geworden ist. Bei einer Zuwiderhandlung kann sich die Person unter Umständen der Urkundenunterdrückung strafbar machen oder schadensersatzpflichtig gegenüber den Erben werden.

Das Nachlassgericht hat die verschiedensten Aufgaben. Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht meldet den Erbfall außerdem dem Finanzamt, welches für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist. Sofern auch Grundstücke zum Nachlass gehören, wird auch das zuständige Grundbuchamt benachrichtigt.

Das Nachlassgericht muss den Nachlass sichern, wenn der Erbe oder die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Ein solches Sicherungsbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn keine anderer die notwendigen Fürsorgemaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses ergreift und Nachlassgegenstände vorhanden sind, die im Interesse der Erben zu sichern und zu erhalten sind. Zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben kann das Gericht alle Maßnahmen anordnen, die es für erforderlich hält.

Dazu bestellt das Nachlassgericht regelmäßig einen Nachlasspfleger, der der gesetzliche Vertreter der nicht bekannten Erben ist und deren Interessen wahrnimmt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und kann dazu Nachlassverbindlichkeiten begleichen sowie rückständige Steuern zahlen.

Der Nachlasspfleger ist den Erben gegenüber für seine Handlungen verantwortlich und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Seine Vergütung wird durch das Nachlassgericht bestimmt und er kann sie aus dem von ihm verwalteten Nachlass entnehmen. Der Vergütungsanspruch richtet sich ebenfalls gegen die Erben. Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die eine Zivilkammer des Landgerichts entscheidet.

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