Sinn und Zweck des Nachlassverzeichnisses


Das Nachlassverzeichnis dient zunächst der Information über den Nachlass. Das Nachlassverzeichnis wird vom Testamentsvollstrecker erstellt. Er wurde entweder vom Verstorbenen in seinem Testament dazu ernannt oder vom Nachlassgericht bestimmt. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es den letzten Willen des Verstorbenen durchzusetzen. Deshalb ist der Testamentsvollstrecker bis zur Aufteilung des Vermögens auch Verwalter des Nachlasses.

Nach dem Tod des Erblassers, also des Verstorbenen, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet dem/den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Das Nachlassverzeichnis enthält alle im Besitz des Vollstreckers befindliche Nachlassgegenstände. Das Nachlassverzeichnis muss sowohl materielle Gegenstände als auch Barvermögen enthalten. Ebenso werden die bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufgelistet.

Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unverzüglich erstellen um die geforderte Frist zu wahren. Eine Anfertigung innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Tod des Erblassers ist als unverzüglich zu verstehen.

Das Nachlassverzeichnis muss einer bestimmten Form genügen. Generell muss das Verzeichnis schriftlich verfasst werden und mit dem Datum des Erstelltages versehen sein. Ebenso muss die Unterschrift des Testamentsvollstreckers vorhanden sein. Auf Wunsch des Erben muss das Verzeichnis notariell beglaubigt werden. Auch kann der Erbe verlangen, dass er bei Aufnahme des Verzeichnisses anwesend sein muss.

Sinn und Zweck des Verzeichnisses ist in erster Linie die konkrete Information der Erben. Diese können anhand des Verzeichnisses erkennen, welchen Wert der Nachlass ungefähr hat.
Auch für die Erstellung einer Inventarliste ist das Nachlassverzeichnis von großer Bedeutung. Mit der Inventarliste geben die Erben beim Nachlassgericht den gesamten Nachlass genau aufgelistet an. Die Errichtung der Liste ist zwar nicht Pflicht, sie ist jedoch empfehlenswert.

Sollten Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen, so können die Gläubiger mit Sichtung der Inventarliste den Nachlass ebenfalls einschätzen. Anhand der Inventarliste kann entschieden werden, ob der Nachlass zur Tilgung eventueller Schulden ausreicht. Sollte der Wert nicht ausreichen wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Bei diesem Verfahren wird der Nachlass gerecht auf alle Gläubiger verteilt.

Mit dem Nachlassverzeichnis kann der Erbe seine Inventarliste vervollständigen und rechtzeitig beim Nachlassgericht einreichen. Somit verhindert der Erbe, im Falle der Überschuldung, dass die Gläubiger an ihn und sein Privatvermögen herantreten.

Gegenstände des Nachlasses, die der Testamentsvollstrecker nicht zur Verwaltung benötigt können auf Verlangen an den Erben herausgegeben werden. Für das Vermögen des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker bis zur Aufteilung der Treuhänder.

Das Nachlassverzeichnis ist gerade für die erben sehr wichtig. Es dient vor allem der Übersicht des Nachlasses und dem Schutz vor dem Eingriff in das Privatvermögen.
Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses werden vom Nachlass abgezogen. Falls nichts anderes durch das Testament bestimmt ist, kann der Testamentsvollstrecker auch eine angemessene Vergütung fordern.

Sollte ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt sein, so kann diese Vergütung variieren. Auch wäre möglich, dass die Person für ihre Dienste ein Vermächtnis erhält.
Wenn der Vollstrecker jedoch vom Nachlassgericht eingesetzt wurde, orientiert sich die Vergütung an den gesetzlichen Regelungen. Diese wird generell als „angemessen“ bezeichnet.

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