Ergänzung oder Verbesserung des Nachlassverzeichnisses


Das Nachlassverzeichnis wird vom Testamentsvollstrecker errichtet. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den letzten Willen des Verstorbenen durchzuführen und bis dahin den Nachlass zu verwalten. Das Verzeichnis des Vollstreckers beinhaltet sämtliche Gegenstände und Vermögensteile, die der Testamentsvollstrecker in seiner Verwaltung hat. Auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen werden hier aufgeführt.

Das Nachlassverzeichnis wird nunmehr dem/den Erben überreicht. Somit kann der Nachlass richtig eingeschätzt werden. Die Vermögenswerte des Verstorbenen können den Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden.

Hauptsächlich dient das Verzeichnis aber dem Schutz der Erben. Sie sind verpflichtet eine Inventarliste zu errichten. In dieser Liste stehen alle dem Erben bekannten Gegenstände und Vermögenswerte. Wenn diese Liste beim Nachlassgericht eingereicht wurde, dann haftet der Erbe für Schulden auch nur in der Höhe des Nachlasses. Sollte das Verzeichnis nicht eingereicht werden, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen.

Um die Richtigkeit der Liste durch den Erben festzustellen, kann ein Gläubiger eine Eidesstattliche Versicherung fordern. Der Erbe erklärt ausdrücklich, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Nachlass aufgelistet hat. Sollte er dies trotz der Versicherung nicht getan haben, haftet er trotz Inventarliste mit seinem gesamten Vermögen.

Wenn der Testamentsvollstrecker bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses einen Fehler begangen hat oder weitere Nachlassposten aufgetaucht sind, muss dies schnellstmöglich korrigiert werden. Solange dem Testamentsvollstrecker kein Verschulden bei seinem Fehler trifft, muss er nicht für einen Schaden haften. Der Erbe muss unverzüglich eine neue Inventarliste errichten um den Fehler zu korrigieren oder die neuen Nachlassposten einzutragen. Sollte der Erbe es allerdings verpassen den Fehler zu berichtigen, so haftet er für den Schaden, der dadurch entstehen kann, mit seinem gesamten Vermögen. Die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses ist folglich möglich. Sie muss jedoch einhergehen mit einer Korrektur der Inventarliste.

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