Bedeutung und Funktion des Erbvertrages


Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. Durch einen Erbvertrag kann sich der Erblasser also mit einem anderen darüber einigen, dass der Vertragspartner oder eine dritte Person, mit seinem Tod einen Vermögenswert erhalten soll. Der entscheidende Unterschied zum Testament ist, dass ein Vertragspartner in dem Vertrag eine letztwillige Verfügung trifft, die für ihn bindend ist und so nicht mehr einseitig abgeändert werden kann. Somit muss man sich also vor Abschluss eines Erbvertrages genau überlegen welchen Inhalt er regeln soll. Gerade durch dieses Merkmal unterscheidet sich der Erbvertrag vom Testament, das jederzeit frei widerrufbar ist. Der Erbvertrag spielt ebenso bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine wichtige Rolle, da die Lebenspartner hier kein gemeinschaftliches Testament machen können und auch keiner der beider Ehegatten einen gesetzlichen Erbanspruch hätte, bleibt ihnen hier, um gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen, nur die Form eines Erbvertrages. Als Vertrag und als Testament hat der Erbvertrag eine sogenannte Doppelnatur.

In einem Erbvertrag können vertragsmäßige und nicht vertragsmäßige Verfügungen getroffen werden: Vertragsmäßige und somit bindende Verfügungen können nur in Form der Anordnung der Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage erfolgen. Andererseits muss nicht jede Zuwendung der genannten Arten, die im Erbvertrag enthalten sind, eine vertragsmäßige Verfügung darstellen. Um späteren Streit darüber zu vermeiden, ob eine im Erbvertrag getroffene Verfügung bindend sein soll oder nicht, sollte der Erblasser dies im Vertrag entsprechend verständlich formulieren. Hat der Erblasser dies nicht getan, muss im Zweifel, im Wege der allgemeinen Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden und ob die Verfügung bindend sein soll oder nicht.

Eine Verfügung wird im allgemeinen als bindende Verfügung angesehen, wenn sich Ehegatten im Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einem Dritten etwas zuwendet und er ein eigenes Interesse an der Zuwendung hat. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, dass die Vertragsmäßigkeit einer Verfügung die Bindungswirkung für den Erblasser beinhaltet. Je nachdem, ob diese Bindung gewollt ist oder nicht, hat die Einordnung der Verfügung als vertragsmäßige oder nicht vertragsmäßige zu erfolgen. Treffen beide Parteien vertragsmäßige Verfügungen, so spricht man von einem zweiseitigen Erbvertrag.

Man kann einen Erbvertrag mit jeder beliebigen Person abschließen und muss mit diesem weder verheiratet noch verwandt sein. Allerdings muss derjenige, der eine Verfügung trifft, volljährig, also 18 Jahre alt, und nicht geschäftsunfähig sein. Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Ebenso muss er höchstpersönlich erscheinen und kann also keinen Stellvertreter schicken.

Der Erbvertrag kann mündlich vor dem Notar erklärt werden oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar erfolgen. Der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Alle Vertragsparteien müssen anwesend sein, das bedeutet dass dies ein höchstpersönliches Geschäft ist. Die Anwesenheit ist jedoch nur hinsichtlich desjenigen erforderlich, der eine letztwillige Verfügung trifft. Der Notar gibt den Erbvertrag normalerweise in amtliche Verwahrung. Die Vertragsparteien erhalten über die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Die Vertragsparteien können allerdings auch erklären, dass keine amtliche Verwahrung erfolgen soll, allerdings muss in diesem Fall auch sichergestellt werden, dass das Nachlassgericht im Erbfall Kenntnis von dem Vertrag erlangt.

Der Erbvertrag oder einzelne Anordnungen können vom Erblasser angefochten werden wenn der Erblasser sich bei Abschluss des Vertrages über Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung im Irrtum befunden hat oder bei Abgabe der Erklärung bedroht wurde oder sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach Abschluss des Vertrages vergrößert hat (zum Beispiel durch ein weiteres Kind). Die Anfechtung ist vor einem Notar persönlich, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Irrtums bzw. ab Wegfall der Bedrohung, zu erklären.

Der von Ehepartnern oder Verlobten geschlossene Erbvertrag wird durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe bzw. Auflösung des Verlöbnisses unwirksam. Stirbt ein Ehepartner, obwohl das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, wird der Erbvertrag ebenfalls unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bleibt der Ehevertrag wirksam. Im Erbvertrag sollte deshalb für diesen Fall ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden. Ein Erbvertrag kann außerdem durch einen Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.

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