Bedeutung und Funktion des Nachlassverzeichnisses


Das Nachlassverzeichnis wird von einem Testamentsvollstrecker errichtet. Die Aufgabe des Vollstreckers ist die Ausführung des letzten Willens des Verstorbenen. Er wird entweder in dem Testament selbst benannt oder von dem zuständigen Nachlassgericht eingesetzt. Das Verzeichnis beinhaltet die Vermögensgegenstände, die der Testamentsvollstrecker in seinem Besitz hat. Die Errichtung des Verzeichnisses ist eine Pflicht. Zunächst dient das Verzeichnis der Aufklärung der/des Erben. Es kann ersehen werden, welche Gegenstände oder geldwerten Mittel zu dem Nachlass gehören.

Der Erbe wiederum braucht das Verzeichnis um die Gegenstände oder Geldmittel in seiner Inventarliste aufführen zu können. Die Inventarliste wird durch den Erben geführt und beim Nachlassgericht eingereicht. Im Endeffekt beinhaltet diese Liste den gesamten Nachlass. Eventuelle Gläubiger des Verstorbenen können also einschätzen, ob sie die Schulden nach dem Tod noch bezahlen können oder nicht.

Das Nachlassverzeichnis kann auch notariell beurkundet werden, falls dies von dem/den Erben erwünscht ist. Meistens wird das Verzeichnis beurkundet um es beweiserheblich zu machen. Wenn ein Notar die Richtigkeit des Verzeichnisses festgestellt hat, ist es einfacher die Vollständigkeit der Liste zu beweisen.

Der Testamentsvollstrecker ist den/dem Erben gegenüber verpflichtet die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses zu beweisen. Eine Haftung für eventuelle Schäden durch Unachtsamkeit oder Boshaftigkeit kann den Testamentsvollstrecker treffen, wenn das Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist. Umso wichtiger ist die genaue und gewissenhafte Aufstellung des Verzeichnisses für den Vollstrecker.

Für den Erben ist das Nachlassverzeichnis ebenfalls wichtig, da Fehler oder Mängel auch auf ihn zurückfallen können. Für nicht oder falsch angegebene Posten in der Inventarliste haftet der Erbe mit seinem eigenen Privatvermögen. Es ist gängige Praxis das Nachlassverzeichnis der Inventarliste beizufügen. Ein Fehler des Verzeichnisses kann folglich für beide Seiten schwere Folgen haben.

Eine Aufbewahrung des Verzeichnisses ist trotz der Wichtigkeit nicht gesetzlich geregelt. Es steht den/dem Erben frei das Verzeichnis nach seinen Vorstellungen aufzubewahren. Meistens erfolgt jedoch eine Hinterlegung bei einem Notar oder eine Beifügung des Verzeichnisses an die Inventarliste des Erben.

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