Bedeutung und Funktion der Zwangsvollstreckung


Die Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen, die auf den gesetzlichen Grundlagen bestehen durch eine Behörde, welche befugt ist diese Ansprüche einzufordern. Es ist also das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers, beispielsweise von Steuern, Zwangsgeldern, Gebühren oder Beiträgen gegen den Schuldner auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Die Behörde darf also ihre gegen Dritte bestehenden Ansprüche selbst mit Zwang durchsetzen. Sie hat also, im Vergleich zum Bürger, ein Selbstvollstreckungsrecht. Hat ein normaler Bürger einen Anspruch gegen einen Dritten, so ist es ihm verboten gegen diesen Dritten selbst mit Zwang vorzugehen und seine Forderungen einzutreiben. Der Bürger muss seine Ansprüche vielmehr vor Gericht geltend machen und dieses muss den Dritten durch ein Urteil zur Leistung verpflichten, dies nennt man auch Titel.

Dieser Titel muss auch für vollstreckbar erklärt werden, das heißt dem Dritten muss es auch tatsächlich möglich sein der Forderung nachzukommen. Leistet der Schuldner dann nicht, so kann ein Gerichtsvollzieher gegen ihn vollstrecken, beispielsweise im Wege der Pfändung von Löhnen oder von Wertgegenständen. Diese werden dann mit einem Siegel versehen und gehören fortan dem Staat. Entfernt man dieses Pfandsiegel so macht man sich möglicherweise des Siegelbruchs strafbar. Die gepfändeten Gegenstände werden dann im Wege der Versteigerung verwertet. Auf diese Weise erhält der Staat Geldmittel, dieses Geld wird verwendet um die Schulden des Schuldners zu begleichen. Allerdings dürfen nicht alle Gegenstände gepfändet werden. Beispielsweise darf der Schuldner Radio und andere Haushaltsgeräte in jedem Falle behalten.

Die Vollstreckung beginnt mit einer Vollstreckungsanordnung, also mit einer innerbehördlichen Anordnung der Gläubigerbehörde an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Die Beteiligten in einem Beitreibungsverfahren sind die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsschuldner. Die Vollstreckungsanordnung darf von der Vollstreckungsbehörde erst erlassen werden, wenn alle im Gesetz genannten Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gegen die Vollstreckung im Wege der Beitreibung hat der durch die Pfändung Belastete seinerseits wieder Abwehrmöglichkeiten vor dem Verwaltungsgericht. Im Falle von zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ist für Fragen des Rechtsschutzes das Zivilgericht zuständig.

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