Was sind Schuldisziplinarstrafen und wann werden sie eingesetzt?


Wenn ein Schüler in einer Schule öfters durch Fehlverhalten auffällt oder aber einmalig eine große Verfehlung begeht, wie beispielsweise eine Körperverletzung oder einen Diebstahl, kann er von seiner Schule mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Es gibt dabei Disziplinarmaßnahmen wie den einfachen Verweis oder Nachsitzen, diese kann jeder Lehrer oder jede Lehrerin aussprechen. Ein verschärfter Verweis oder auch Direktoratsverweis steht dem Direktor oder der Schuldirektorin zu. Für härtere Maßnahmen sind in vielen Schulen besondere Ausschüsse eingerichtet worden. Diese werden oftmals Disziplinarausschüsse genannt. In anderen Schulen entscheidet die Jahrgangsstufenkonferenz oder gar die ganze Lehrerkonferenz über den Verbleib des Schülers. Im Disziplinarausschuss hat der Schuldirektor den Vorsitz, neben diesem sitzen noch ein paar Lehrer, bunt gemischt aus dem Lehrerkollegium mit ihm in dem Ausschuss. In Bayern beispielsweise sind dies Schulleiter, der Stellvertreter sowie sieben weitere Mitglieder, welche von der Lehrerkonferenz gewählt werden. Sollte einmal ein Schüler einem anderen etwas gestohlen haben, so kommt die Sache vor den Ausschuss. Dem Schüler wird eröffnet, was gegen ihn vorliegt, danach hat er die Möglichkeit sich zu den Vorwürfen zu äußern, allerdings muss sich der Schüler auch hier nicht selbst belasten und darf zu den Vorwürfen schweigen.

Es steht eine Palette von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung:
Überweisung in eine Parallelklasse, Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform, Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten, Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten, Androhung der Verweisung von allen Schulen oder die Verweisung von allen Schulen. Daneben steht es in manchen Bundesländern dem Ausschuss offen, den Schülern gemeinnützige Arbeitsstunden aufzuerlegen. In diesen Stunden unterstützen die Schüler den Hausmeister bei seiner Arbeit und übernehmen in der Regel Ordnungsdienste auf dem Schulgelände, wie Müll aufsammeln oder ähnliches.

Die Maßnahmen der Schule sind voll dem Verwaltungsrecht unterworfen. Das bedeutet, dass gegen die Maßnahmen, die einen Verwaltungsakt darstellen, Rechtsmittel wie Widerspruch, Gegendarstellung oder auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig sind. Verweise, Zusatzaufgaben oder Nachsitzen sind allerdings keine Verwaltungsakte. Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind steht aber immer noch die Gegendarstellung und im Falle von möglichen Dienstvergehen des Lehrkörpers die Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Um als Eltern im Falle eines solchen Verfahrens mit rechtlicher Beratung und anwaltlicher Vertretung gut und sicher dem entgegenzusehen, sollte der Bereich des Schulrechts bei einer Rechtschutzversicherung mitversichert werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel