Die Staatshaftung


Beim Verwaltungshandeln des Staates kann es passieren, dass Bürger in ihren persönlichen Rechten verletzt werden. Aber da die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist, kann dies von den Gerichten überprüft werden. Das Staatshaftungsrecht ist somit der Teil des Rechts bei dem der Staat für sein an den Bürgern begangenes Unrecht haften muss. Betroffene Bürger können auf dem Verwaltungsrechtsweg Grundrechtverletzungen geltend machen und auch Schadensersatz oder Entschädigung verlangen. Das Verwaltungsverfahrensrecht gibt hierbei viele Möglichkeiten von Verfahren her um die Verwaltung zu einer Leistung zu bringen oder eine Verletzung der Verwaltungsprinzipien und damit rechtswidriges Handeln festzustellen. Hat sich eine staatliche Handlung schon erledigt, was bedeutet, dass sie schon völlig in der Vergangenheit liegt nicht mehr geändert und vor allem nicht mehr abgebrochen werden kann, so kann das Gericht in einem Feststellungsurteil feststellen, dass die staatliche Handlung rechtswidrig war. Das kann insbesondere für etwaige Ansprüche für einen Staatshaftungsprozess wichtig sein. Denn mit diesem Feststellungsurteil kann man dann vor den ordentlichen Gerichten, also vor Amts- oder Landgerichten den Staat auf Schadensersatz verklagen. Dabei gelten die Schadensersatzregeln des Zivilrechts entsprechend. Insbesondere muss der Bürger sich aber auch etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Verletzt beispielsweise ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig einem Bürger gegenüber seine Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der verletzte Bürger es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels rechtzeitig abzuwenden. War die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt, verpflichtet das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde, die beantragte und geforderte Amtshandlung vorzunehmen, wenn der Bürger darauf pocht und entsprechend klagt. Ein entstandener Schaden kann parallel eingeklagt werden.

Zu den Bürgerrechten gehören auch die Schutzrechte, also dass der Bürger Deutschlands das Recht hat von seinem Staat beschützt zu werden, beispielsweise durch einen funktionierenden Katastrophenschutz, durch intakte Streitkräfte und durch eine leistungsfähige und dienstbereite Polizei. Auch hier kann, bei Fehltritten des Staates, in manchen Fällen ein Schadensersatzanspruch entstehen, beispielsweise wenn man Opfer einer Straftat wird, kann man Ausgleichszahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.

Liegt eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Bürgers vor die von einem rechtswidrigen Zustand herbeigeführt worden ist, so kann der Bürger verlangen, dass die Folgen dieses Zustandes beseitigt werden. Die Folgenbeseitigung muss aber tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar sein. Beispielsfälle hierfür können sein, dass eine Verwaltung etwas negatives beispielsweise auf der Homepage oder dem Amtsblatt behauptet oder dass etwas durch eine Verwaltung entfernt wurde, was eigentlich nicht hätte entfernt werden dürfen. Damit so etwas zukünftig nicht mehr passiert, kann auch eine Behörde oder eine Gemeinde auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hat der Staat einen Geldvorteil erlangt, so muss er diesen dem Bürger schnellstmöglich erstatten. Dieser Anspruch nennt sich öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Hat beispielsweise das Finanzamt versehentlich zu viel abgebucht, so muss es den zu viel eingezogenen Betrag umgehend zurückerstatten.

Hat der Staat in den Formen des Privatrechts gehandelt, was er beispielsweise dann tut, wenn Staatsbetriebe mit dem Bürger Verträge schließen, so muss er sich auch an die Regeln des Bürgerliches Rechts halten und im Streitfalle entsprechend haften.

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