Die Erbengemeinschaft: Verteilung des Nachlasses unter mehreren Erben


Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wird der Nachlass das gemeinschaftliche Vermögen der Erben. Die Erben bilden gemeinsam eine sogenannte Erbengemeinschaft, welche nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt ist. Erbauseinandersetzung bedeutet, dass die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.

Jedem der Erben stehen also jeweils nur Bruchteile des gesamten Nachlasses zu, nicht aber Bruchteilsrechte an einzelnen Nachlassgegenständen. Der einzelne Miterbe kann also über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Die Erbengemeinschaft kann jedoch über einen einzelnen Nachlassgegenstand gemeinsam und durch einen einstimmigen Beschluss verfügen. Die ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Erblasser nicht vorsorgend in einem Testament bestimmt hat, wer nach seinem Tod welchen Gegenstand erhalten soll.

Die vor dem Erbfall vorhergehende Bestimmung über Nachlassgegenstände nennt man Teilungsanordnung. Es steht hingegen jedem Miterben zu, seinen kompletten Anteil an dem noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen, so dass dieser Erbe dann keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Erbengemeinschaft hat und so keinerlei Scherereien mehr. Häufig ist hier in der Praxis der Fall anzutreffen, dass ein Miterbe seinen Anteil an einen weiteren Miterben veräußert und sich so quasi auszahlen lässt. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz auch ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miterben vor, sobald ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen will.

Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss wird entsprechend der nach dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge bestimmten Erbquoten unter den Erben verteilt. Insoweit ist es möglich, dass die Erben zunächst nur einen Teil des Nachlasses, welcher keine Bewertungsprobleme aufwirft, aufteilen und problematischere Posten, wie zum Beispiel ein Grundstück, später verteilen.

Können sich die Erben gar nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen, so kann jeder Erbe beim Nachlassgericht die Vermittlung bei der Verteilung des Erbes beantragen. Das Nachlassgericht ist aber nur dazu befugt darauf hin zu wirken, dass sich die Erben selbstständig einigen, einen eigenen Aufteilungsplan darf es nicht vorschlagen. Allerdings genügt der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen.

Können sich die Erben über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Sie dient dazu eine Miteigentümerschaft an einem Grundstück zu beenden, falls ein Erbe das Grundstück nicht übernehmen will oder kann. Es wird dann die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt. Wurde das Grundstück zwangsversteigert, so fällt der Erlös in den Nachlass, dass heißt die Erben müssen sich nun über die Verteilung des Erlöses einigen.

Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung für alle Miterben angeordnet, so verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass. Hierfür stellt er einen Plan für die Auseinandersetzung auf, welchen er für verbindlich erklärt. Nachdem der Testamentsvollstrecker den Miterben den Plan zur Stellungnahme vorgelegt hat, verteilt er den Überschuss des Nachlasses. Die Miterben können einen gesetzeswidrigen oder offenbar unbilligen Plan durch Klage gegen den Testamentsvollstrecker anfechten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel