Nachlass: Einspruch Dritter gegen die Auseinandersetzung


Die Auseinandersetzung ist die endgültige Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Sie kann von jedem Erben beantragt werden. Hierbei kann die Auseinandersetzung dadurch verhindert werden, dass die endgültigen zu verteilenden Vermögensmassen noch nicht feststehen oder ein Erbe noch nicht geboren ist.

Dritte Personen haben zunächst keinen Einfluss auf die Auseinandersetzung. Anders verhält es sich jedoch, wenn die dritte Person ein Gläubiger des Verstorbenen ist. Sollte dieser Angst haben durch das Verhalten des/der Erben nicht bezahlt werden zu können, so ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung möglich.

Das Nachlassgericht prüft die Vorwürfe gegen den/die Erben. Sobald festgestellt wird, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten aufgrund des Verhaltens des/der Erben nicht sehr wahrscheinlich ist, wird ein Nachlassverwalter beauftragt.

Dieser wird den gesamten Nachlass zunächst in Besitz nehmen und erst alle Gläubiger von diesem befriedigen. Erst wenn alle Schulden getilgt sind, dann erlangen die Erben wieder die Verfügungsgewalt über den restlichen Nachlass.

Eine direkte Einwirkung auf die Auseinandersetzung seitens einer dritten Person besteht folglich nicht. Sollte die Person jedoch Gläubiger sein, so kann sie die Nachlassverwaltung beantragen und de facto die Auseinandersetzung verhindern.

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