Was ist ein Erbenauflösungsvertrag und wann ist er erforderlich?


Eine Erbengemeinschaft, welche nach dem Todesfall eines Erblassers entsteht, ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung ausgelegt. Der Todesfall wird auch als Erbfall bezeichnet. Eine Erbengemeinschaft bildet automatisch von Gesetz her eine Gesellschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings, wie eingangs erwähnt, ist diese nicht auf Bestand und Erhaltung der Erbsache angelegt, sondern auf Auflösung und Verteilung des Nachlasses und der Erbmasse. Grundsätzlich sollen also die Gegenstände aus dem Nachlass veräußert werden, so dass die Erben zu gleichen Teilen oder zu dem im Testament oder Erbvertrag festgeschriebenen Anteil oder Prozentsatz mit ihren Ansprüchen befriedigt werden. Vermächtnisnehmer, welche aus Testament oder Erbvertrag schuldrechtliche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft haben, müssen ebenfalls befriedigt werden.

Beispiel: A und B sind zwei Schwestern und erben von der verstorbenen Mutter zu gleichen Teilen das Vermögen und das Haus der Mutter. Allerdings gewährt die Erblasserin ihrer Religionsgemeinschaft, in der sie Mitglied ist, ein Vermächtnis von 10 000 Euro. Nach Erledigung aller Formalitäten und den Kosten der Bestattung ist vom Barvermögen nichts mehr übrig. Entweder zahlen A und B aus ihrem Privatvermögen jeweils 5 000 Euro an die Religionsgemeinschaft oder aber sie verkaufen das Haus und befriedigen aus dem Verkaufserlös den Vermächtnisanspruch der Religionsgemeinschaft. Die letzte Lösung ist die vom Gesetz gedachte Lösung. So soll aus der Denkweise derer, die das BGB am Ende des vorvergangenen Jahrhunderts geschrieben haben, verhindert werden, dass Eigentum immer starr in Familiendynastien verbleibt und diejenigen, welche eine Zahlung wie ein Vermächtnis erwarten, wegen mangelnder Liquidität seitens des oder der Erben warten müssen oder schlussendlich leer ausgeht.

Um nun alle Angelegenheiten der Erbauseinandersetzung zu regeln ist es üblich einen Erbenauflösungsvertrag zu schließen. Ein solcher Vertrag regelt alle Angelegenheiten der Erben untereinander und ist eine hilfreiche Einrichtung um Zwist und Meinungsverschiedenheiten zu klären, beziehungsweise gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Einen solchen Vertrag schließt man als juristischer Laie am besten nicht auf eigene Faust, sondern lässt sich von einem Rechtsanwalt beraten. Zur Beglaubigung kann er auch bei einem Notar abgeschlossen und hinterlegt werden. In unserem Beispiel könnten die Schwestern A und B vereinbaren, das Haus entweder zu behalten und zu vermieten und die 10 000 Euro aus dem Privatvermögen zu bezahlen oder aber dass eine der Schwestern in das Haus einzieht und die andere entsprechend ausbezahlt. Als dritte Möglichkeit stünde der Verkauf und die Zahlung an die Religionsgemeinschaft aus dem Verkaufserlös und die anschließende Teilung des Resterlöses an A und B. In einem Erbenauflösungsvertrag ist dann die Lösung geregelt und jeder der beteiligten hat Rechtssicherheit.

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