Was ist eine Erbengemeinschaft und wie funktioniert sie?


Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie haben am Nachlass gemeinsames Eigentum. Ihnen stehen also jeweils nur Bruchteile des gesamten Nachlasses zu, nicht aber Bruchteilsrechte an einzelnen Nachlassgegenständen. Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Die Erbengemeinschaft kann allerdings über einen einzelnen Nachlassgegenstand gemeinsam und durch einen einstimmigen Beschluss verfügen.

Die Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt, da sie sonst bald die ungehinderte Nutzung oder Verwertung des Erbes behindern. Jeder Miterbe hat gegen die anderen entsprechende Ansprüche. Die Erben sind gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet er den Nachlass.

Alle Entscheidungen, die anstehen, müssen gemeinsam getroffen werden. Sofern die angestrebte Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, ist jeder Miterbe verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken. Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht. Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.

Kann eine Entscheidung der Erbengemeinschaft nicht abgewartet werden, weil dem Nachlass sonst ein Schaden droht, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, darf auch ein einzelner Erbe die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens ergreifen, in unserem Beispiel also einen Gas- Wasserinstallateur beauftragen, um den Schaden von dem Nachlassgegenstand abzuwenden. Jeder Miterbe kann also alleinige Entscheidungen nur dann treffen, wenn sie im Interesse der Gemeinschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Solche berechtigten Notmaßnahmen wirken für und gegen die anderen Miterben.

Allerdings steht es hingegen jedem Miterben zu, seinen kompletten Anteil an dem noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen. Häufig ist hier in der Praxis der Fall anzutreffen, dass ein Miterbe seinen Anteil an einen weiteren Miterben veräußert und sich so quasi auszahlen lässt. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz auch ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miterben vor, sobald ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen will. Unter einem Vorkaufsrecht versteht man, dass zuerst die anderen Miterben die Möglichkeit bekommen den zu veräußernden Anteil des Miterben zu erwerben, bevor eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person dieses tun kann. Dieses Vorkaufsrecht hat somit den Zweck das Eindringen unerwünschter, familienfremder Dritter in die Erbengemeinschaft zu verhindern und muss binnen einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden.

Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Ist in einer letztwilligen Verfügung angeordnet worden, dass die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden soll, wird die Verfügung grundsätzlich nach 30 Jahren unwirksam.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel