Wann haben die Erben ein Recht auf Auseinandersetzung?


Im Falle des Todes einer Person wird sein Nachlass an die Erben verteilt. Rechtlich geschieht dies jedoch in mehreren Phasen. Sollten mehrere Erben vorhanden sein, so treten diese per Gesetz mit Eintritt des Todes in die Rechte und Pflichten des Toten ein. Diese Regelung wird auch Universalsukzession genannt.

Der Nachlass einer Person besteht also aus Rechten und Pflichten. Er wird als eine gesamte Masse betrachtet. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese verpflichtend eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft hat die Pflicht zusammen den Nachlass zu verwalten. Gerade bei schwer überschaubaren Nachlässen dauert es eine gewisse Zeit bis sich die Gemeinschaft einen Überblick verschaffen kann. Während dieser Periode muss das bekannte Vermögen durch die Gemeinschaft verwaltet werden. Auch die Umsetzung eines testamentarischen Willens bedarf einer gewisser Zeit. Eine Verwaltung des Vermögens, unterstützt durch einen Testamentsvollstrecker, ist auch hier notwendig.

Die Auseinandersetzung bedeutet die endgültige und unwiderrufliche Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Erben. Der Vorteil einer Auseinandersetzung ist, dass die Erben über ihren Teil selbst verfügen können. Der Nachteil findet sich in der Haftung der Erben. Sollte ein Nachlass zu früh auseinandergesetzt worden sein, obwohl einige Schulden noch nicht bekannt waren, so kann dies für jeden einzelnen Erben dazu führen, dass sie bis zu einem bestimmten Anteil mit ihrem Privatvermögen dafür haften.

Generell hat jeder Erbe zu jeder Zeit das Recht die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Nachteile der frühzeitigen Auseinandersetzung wurden schon erwähnt. Eine andere Situation ergibt sich, wenn der Erbengemeinschaft noch offenstehende Verbindlichkeiten bekannt sind. Je nach Höhe der Verbindlichkeit kann dies dazu führen, dass der gesamte Nachlass nicht auseinandergesetzt werden darf bevor die Schuld nicht beglichen worden ist. Jedenfalls muss die Höhe des geschuldeten Betrages im Nachlass verbleiben. Der Rest darf dann bereits auf die Erben verteilt werden.

Diese Regelung gilt auch für künftige oder noch nicht fällige Forderungen. Sobald den Erben bekannt ist, dass in Zukunft noch Forderungen zu begleichen sind, muss dieser Betrag im Nachlass verbleiben und darf nicht verteilt werden. Wird der Nachlass dennoch komplett aufgeteilt, so haftet jeder Erbe mit seinem Privatvermögen anteilig in der Höhe der Schuld.

Bsp.: A und B bilden eine Erbengemeinschaft. Sie erben 10.000 €. Beide teilen den Nachlass unter sich auf, obwohl sie wissen, dass X nächsten Monat eine letzte Darlehensrückzahlung von 1.000 € bekommt. X kann nun jeweils von A und B 500 € verlangen. Aus welchem Vermögen die Schuld beglichen wird ist irrelevant. Notfalls müssen A und B mit ihrem eigenen Vermögen das Darlehen zurückzahlen.

Das Recht auf Auseinandersetzung besteht also zu jeder Zeit. Der Zeitpunkt sollte jedoch genau bedacht werden, da die Haftung mit eigenem Vermögen verhindert werden soll.

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