Veranlassung der Erbauseinandersetzung


Die Erbauseinadersetzung ist die endgültige Aufteilung des Nachlasses an den/ die Erben. Mit der Auseinandersetzung erlangt jeder Erbe den ihm zugesprochenen oder zustehenden Teil. Wenn mehrere Erben vorhanden sind bilden diese bis zur Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft. Zweck der Gemeinschaft ist es den Nachlass vorteilhaft gemeinsam verwalten zu können bis die Auseinandersetzung erfolgt.

Generell kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung verlangen. Anders ist die Situation nur, wenn noch Verbindlichkeiten bestehen. Dann kann der Nachlass nur insoweit auseinandergesetzt werden bis die Verbindlichkeit vom hinterbliebenen Rest bezahlt werden kann. Diese Regelung gilt sowohl für schon entstandene als auch zukünftige Verbindlichkeiten.

Sollte eine Nachlassverwaltung beantragt worden sein verhält es sich mit der Auseinandersetzung anders. Der Nachlassverwalter wird vom Gericht eingesetzt und nimmt den gesamten Nachlass zunächst in Besitz. Von diesem werden sämtliche Verbindlichkeiten erstmal bezahlt. Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung ist die Enthaftung der Erben. Sobald der Nachlassverwalter seine Aufgaben wahrnimmt haften die Erben nicht wie sonst mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur in der Höhe des Nachlasses. Das bedeutet, dass das Privatvermögen eines jeden Erben ab diesem Zeitpunkt unangetastet bleibt. Voraussetzung für diese Enthaftung ist jedoch, dass die Erben wahrheitsgemäß Angaben zur Höhe des Nachlasses gemacht haben und keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Für Schäden, die vor der Nachlassverwaltung entstanden sind haften die Erben nach der gesetzlichen Regelung mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt.

Nachdem der Nachlassverwalter alle Verbindlichkeiten von dem Nachlass tilgen konnte wird diesem noch eine angemessene Vergütung bezahlt. Erst nach Beendigung des Verfahrens wird der Rest des Nachlasses vom Verwalter an die Erben übergeben. Diese können nun das restliche Vermögen unter sich aufteilen.

Sollten von dem Nachlass nicht alle Schulden bezahlt werden können ist das Nachlassinsolvenzverfahren eine Pflicht. Ein Insolvenzverwalter teilt nun den gesamten Nachlass auf die Gläubiger auf. Eine Auseinandersetzung kann demnach nicht mehr stattfinden, da kein Nachlass mehr aufzuteilen ist.

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