Wirkung der Auseinandersetzung auf die Nachlassverbindlichkeiten


Die Auseinandersetzung ist die endgültige Aufteilung des Erbes nach dem Tod einer Person. Sehr einfach ist die Auseinandersetzung dann, wenn nur ein Alleinerbe vorhanden ist. Dieser muss den Nachlass nicht teilen, sondern wird diesen in sein Vermögen eingliedern.

Umständlicher gestaltet sich die Situation, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Rechtlich ist es zwar so, dass sie nach dem Tod einer Person sofort dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Um dieser Aufgabe jedoch gewachsen zu sein wird der Nachlass als eine gesamte Masse betrachtet, die von der Erbengemeinschaft verwaltet wird.

Mitglieder dieser Gemeinschaft sind sämtliche Erben. Die Verwaltung des Nachlasses geschieht nur gemeinschaftlich. Jedes Mitglied kann seine Meinung frei äußern und Entscheidungen können nur bei einem Konsens getroffen werden.

Generell kann jeder Erbe die Auseinandersetzung des Nachlasses zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen. Dann wird der Nachlass nach der vorgesehenen oder rechtlich bestimmten Reihenfolge verteilt.

Etwas anderes gilt nun jedoch, wenn der Verstorbene auch Schulden hinterlassen hat. Der Nachlass wird als eine Einheit betrachtet. Aus dieser Masse werden erst alle Kosten und Verbindlichkeiten bezahlt und dann erst an die Erben verteilt. Eine Auseinandersetzung bei bestehenden Schulden ist also zunächst nicht möglich.

Diese Regelung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Gläubiger. Es wäre jedem Gläubiger unzumutbar einzuschätzen von welchen Erben er die bestehende Verbindlichkeit bezahlt bekommt oder ob die Zahlungsfähigkeit einzelner Erben überhaupt besteht. Nach der jetzigen Lösung können sich alle Gläubiger aus einer großen Masse bedienen und erst nach der Tilgung der Schulden wird die übrige Masse an den/die Erben verteilt.

Eine Ausnahme bildet eine noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeit. Wenn die Erbengemeinschaft also noch nicht verpflichtet ist die Schulden zurückzuzahlen, so muss sie den Wert der Verbindlichkeit im Nachlass hinterlassen. Der Rest des Nachlasses kann dann aufgeteilt werden. Dasselbe gilt für die Konstellation, wenn noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Verbindlichkeit überhaupt bezahlt werden muss. Auch der Wert dieser Verbindlichkeit muss im Nachlass verbleiben.

Bsp.: Der geistig verwirrte V hatte kurz vor seinem Tod an der Haustür einen Kaufvertrag für einen Staubsauger abgeschlossen. Die Erben A und B verweigern die Bezahlung des Staubsaugers. Nun muss gerichtlich geklärt werden, ob der V überhaupt einen derartigen Kaufvertrag unterzeichnen durfte. Bis zu dieser Entscheidung müssen A und B den Wert des Staubsaugers in dem Nachlass zurückhalten um die Rechnung sofort bezahlen zu können.

Sollte festgestellt werden, dass die Verbindlichkeit nicht besteht, so wird der Betrag, der noch im Nachlass vorhanden ist gerecht unter den Erben aufgeteilt und der Nachlass endgültig auseinandergesetzt.

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