Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft und ihre Aufgaben


Jedermann kann Gesellschafter in einer Aktiengesellschaft werden. Die Gesellschafter werden als Aktionäre bezeichnet. Ein Aktionär muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss er kein Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Er erhält die Kaufmannseigenschaft auch nicht durch seine Stellung als Aktionär.

Aktionär wird man durch den Erwerb einer oder mehrerer Aktien einer bestimmten AG. Seine Aktionärsrechte erhält man, sobald die erforderlichen Zahlungen für die Aktien vollständig erbracht wurden. Es ist keine Zustimmung der übrigen Aktionäre erforderlich, damit jemand Aktionär einer AG werden kann. Dementsprechend sind Aktien auch ohne weiteres vererbbar.

Auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft steht jedem Aktionär grundsätzlich ein Stimmrecht zu. Lediglich Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Bei Stückaktien kommt jeweils einer Stückaktie eine Stimme zu, bei Nennbetragsaktien kommt jeweils einem bestimmten Nennbetrag eine Stimme zu. All die Stimmen, die ein Aktionär auf sich vereinigt, kann er mit seinem Stimmrecht geltend machen. Ein Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Bevollmächtigung muss er in Textform erklären. Er kann auch gleich mehrere Personen als Bevollmächtigte bestellen, allerdings darf die AG dann wiederum einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Hauptversammlung ist die Bestellung des Aufsichtsrates. Dessen Mitglieder werden von den Aktionären gewählt, soweit sie nicht aufgrund eines besonderen Rechts in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die Hauptversammlung entscheidet außerdem nach jedem Geschäftsjahr innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Entlastung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder. Mit der Entlastung bringt die Hauptversammlung zum Ausdruck, dass sie mit den Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung der Gesellschaft durch die entlasteten Mitglieder zufrieden war. Diese Entlastung stellt allerdings keinen Verzicht auf Ersatzansprüche wegen eventueller Sorgfaltspflichtverletzungen dar. Handelt es sich bei der AG um ein börsennotiertes Unternehmen, dann kann die Hauptversammlung außerdem über eine Billigung des Vergütungssystems für seine Vorstandsmitglieder entscheiden. Sie beschließt weiterhin über die Bestellung des Gründungsprüfers bei der Gründung der AG und über die Bestellung eines Abschlussprüfers. Auch die Entscheidung über Maßnahmen der Kapitalherabsetzung oder der Kapitalbeschaffung fallen in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung. Sie alleine entscheidet auch über Satzungsänderungen oder die Beendigung der Gesellschaft.

Fragen der Geschäftsführung gehören grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung und damit der Aktionäre. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vorstand die Hauptversammlung ausdrücklich dazu auffordert, über eine spezielle Frage abzustimmen, um sich selbst bei einer wirtschaftlich riskanten Entscheidung abzusichern.

Die Aktionäre sind der AG gegenüber lediglich dazu verpflichtet, die auf ihre Aktien entfallenden Einlagen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen treffen sie nicht. Sie müssen also beispielsweise nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften und sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot. Ein Aktionär darf also Aktien von zwei verschiedenen Konkurrenzunternehmen besitzen.

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