Verpflichtungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft


Jedermann kann Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft werden. Bei den Gesellschaftern muss es sich jedoch notwendigerweise um Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne handeln. Ein Gesellschafter, der vorab noch nicht über die Kaufmannseigenschaft verfügt hat, erhält diese also mit dem Beitritt zur OHG automatisch. Ihnen werden besondere Rechte und Pflichten auferlegt, etwa die Buchführung, Bilanzierung oder das Führen einer Firma. Anderseits werden aber vor allem die Regeln über Handelsgeschäfte auf sie angewendet.

Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft wird man entweder durch die Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch den Beitritt zu einer bereits bestehenden. Die Gründung einer neuen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern und die Eintragung in das Handelsregister. Es gibt wiederum zwei Möglichkeiten, neuer Gesellschafter in einer bestehenden OHG zu werden. Die erste Möglichkeit erfolgt durch einen Aufnahmevertrag mit sämtlichen Gesellschaftern der OHG. Der Anteil, den der neue Gesellschafter an der Gesellschaft übernimmt, wächst denen der alten Gesellschafter ab. Die andere Möglichkeit, einer OHG beizutreten ist, indem man die Anteile eines vorherigen, ausscheidenden Gesellschafters übernimmt. Dieser Übernahme müssen sämtliche verbleibenden Gesellschafter zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand gegen seinen Willen einen neuen Mitgesellschafter vorgesetzt wird. Es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Zustimmung aller Gesellschafter durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass im Falle des Todes eines der Gesellschafter dessen Erben automatisch, oder zumindest nach einer entsprechenden Beitrittserklärung, die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen übernehmen.

Die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft untereinander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Personen schließen sich zu einer OHG zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen dieses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geldzahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen.

Eine weitere Verpflichtung der Gesellschafter ist die zur Tragung von Verlusten der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften Gläubigern selbst unmittelbar und primär für Verbindlichkeiten der OHG. Ein Gläubiger muss nicht erst versuchen, die OHG in Anspruch zu nehmen. Die Haftung lässt sich Dritten gegenüber ihrer Höhe nach nicht begrenzen.

Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Gesellschafter sind die Treuepflichten. Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Es ist den einzelnen Gesellschaftern mit Hinblick auf die Treuepflichten insbesondere untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Gesellschafter gegen seine Treuepflicht, haftet er der OHG für den daraus entstandenen Schaden.

Neben diesen Pflichten steht das Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis jedem Gesellschafter allein zu, das heißt dass jeder Gesellschafter alleine berechtigt ist, geschäftsführe¬risch tätig zu werden, ohne erst die Zustimmung der anderen einzuholen. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter die sogenannte Gesellschafterklage erheben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungspflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel