Verpflichtungen der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Jedermann kann Gesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden. Dies ist entweder möglich durch die Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch den Beitritt zu einer bereits bestehenden. Die Gründung einer neuen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern. Für den Beitritt in eine bestehende GbR gibt es wiederum zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit erfolgt durch einen Aufnahmevertrag mit sämtlichen Gesellschaftern der GbR. Der Anteil, den der neue Gesellschafter an der Gesellschaft übernimmt, wächst denen der alten Gesellschafter ab. Die andere Möglichkeit, einer GbR beizutreten ist, indem man die Anteile eines vorherigen, ausscheidenden Gesellschafters übernimmt. Dieser Übernahme müssen sämtliche verbleibenden Gesellschafter zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand gegen seinen Willen einen neuen Mitgesellschafter vorgesetzt wird. Es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Zustimmung aller Gesellschafter durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass im Falle des Todes eines der Gesellschafter dessen Erben automatisch, oder zumindest nach einer entsprechenden Beitrittserklärung, die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen übernehmen.

Die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts untereinander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Personen schließen sich zu einer GbR zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen dieses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geldzahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen. Diese Verpflichtung ist die Beitragspflicht. Die Höhe der Beitragspflicht muss im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt werden. Es kann vorgesehen werden, dass dies durch Gesellschafterbeschluss festgesetzt wird, sofern sich aus dem Vertrag zumindest eine Obergrenze ergibt.

Eine weitere Verpflichtung der Gesellschafter ist die zur Tragung von Verlusten der Gesellschaft. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten einer GbR nicht aus, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen neben der Gesellschaft. Man bezeichnet dies als akzessorische Haftung. Sie lässt sich Dritten gegenüber in ihrer Höhe nicht begrenzen.

Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Gesellschafter sind die Treuepflichten. Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Schließen sich also beispielsweise mehrere Personen zu einer GbR zusammen, um wirtschaftlich tätig zu werden, dann ist es den einzelnen Gesellschaftern mit Hinblick auf die Treuepflichten untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Gesellschafter gegen seine Treuepflicht, haftet er der GbR für den daraus entstandenen Schaden.

Neben diesen Pflichten steht das Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, das heißt dass alle Gesellschafter einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmen müssen, damit diese umgesetzt werden kann. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter die sogenannte Gesellschafterklage erheben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungspflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

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