Folgen des Eintritts in das Unternehmen eines Kaufmanns


Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns bei, dann entsteht dabei je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft. Die Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis dahin im Unternehmen des Kaufmanns entstanden sind, gehen auf die Gesellschaft über. Etwas anderes kann nur vereinbart werden, wenn es in das Handelsregister eingetragen wird, oder wenn es den jeweils betroffenen Dritten durch mindestens einen Gesellschafter mitgeteilt wurde. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger beziehungsweise der Schuldner der Gesellschaft.

Handelt es sich bei dem neugegründeten Unternehmen um eine OHG, muss der neu beigetretene Gesellschafter für alle auch vor seinem Beitritt entstanden Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen akzessorisch neben der OHG haften. Dafür spielt es keine Rolle, ob die frühere Firma fortgeführt wird oder nicht.

Wird eine KG gegründet, in der der beitretende Gesellschafter die Rolle eines Kommanditisten einnimmt, so haftet dieser nur bis zur Höhe seiner Einlage. Sobald er sie erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Wird er jedoch Komplementär, haftet er wieder für alle auch vor seinem Beitritt entstanden Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen akzessorisch. Der Kaufmann, der nun die Rolle des Kommanditisten ausfüllt, haftet für alle bereits entstanden Forderungen persönlich und unbegrenzt, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der KG ins Handelsregister fällig werden. Für alle anderen Forderungen haftet er nur mit seiner Einlage.

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