Die Möglichkeit der Gegendarstellung im Medienrecht


Die Gegendarstellung ist eine Möglichkeit mit der sich ein Betroffener gegen eine Darstellung, die in einem öffentlichen journalistischen oder redaktionellen Medium veröffentlich wurde, wehren kann, insofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dadurch verletzt wurde. Sie ist somit ein Instrument mit der man die Darstellung der eigenen Persönlichkeit in der Öffentlichkeit schützen kann.

Fraglich ist nun, wie man seinen Gegendarstellungsanspruch geltend machen kann. Grundsätzlich kann zunächst jeder, der von einer Tatsachenäußerung die in den Medien verbreitet wurde betroffen ist, seinen Anspruch auf eine Gegendarstellung geltend machen, das kann eine Peron, ein Unternehmen, aber auch ein Verein oder eine Aktiengesellschaft sein. Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man eine Äußerung die entsprechend des Verständnisses eines Durchschnittsverbrauchers der objektiven Klärung zugänglich ist und dem Beweis offen steht. Somit muss eine Tatsachenbehauptung beweisbar sein, dass heißt man braucht Nachweise für seine Behauptungen, diese kann man von Kontaktleuten, aus Interviews oder von Insidern bekommen haben.

Wurde nun beispielsweise ein Artikel über eine berühmte Prinzessin auf dem Titelblatt einer bekannten deutschen Zeitschrift veröffentlicht, die den Inhalt enthält, dass sie Heiratspläne hat und dies entspricht nicht den wahren Absichten und Plänen der Prinzessin, so hat sie einen Anspruch auf eine Gegendarstellung, weil sie selbst betroffen ist und ein Interesse an der Richtigstellung hat. Diesen macht sie dadurch geltend, dass sie selbst, innerhalb kurzer Zeit nach der Veröffentlichung der Zeitschrift, einen Kurzzeiler verfasst, der inhaltlich mit dem veröffentlichten Artikel in Zusammenhang steht. In diesen schreibt sie dann zum Beispiel, dass es nicht der Wahrheit entspricht das sie heiraten wird und das sie in naher Zukunft auch keine Heiratspläne hat. Zusätzlich muss sie ihren Brief mit ihrer Unterschrift versehen und dann an die Zeitschrift senden, die die Darstellung dann in der nächsten Ausgabe veröffentlichen muss. Dies muss an derselben Stelle, hier also auf dem Titelblatt erfolgen und muss dieselbe Schriftgröße und Präsenz haben. Es ist also nicht möglich, dass man eine Gegendarstellung auf die Seite drei, in einen kleinen Kasten abdruckt, welcher dem Leser überhaupt nicht auffällt, denn hierdurch könnte außerdem auch ein ganz anderer Adressatenkreis angesprochen werden wenn es sich bei Seite drei um ein anderes Genre, wie zum Beispiel den Politikteil oder den Sportteil, handelt.

Die Gegendarstellung muss außerdem angemessen sein, dass heißt sie darf keinen strafbaren Inhalt, wie Beleidigungen, enthalten und es dürfen ebenfalls nur Tatsachenbehauptungen enthalten sein. Zudem müssen die strengen formalen Anforderungen einer Gegendarstellung eingehalten werden, was heißt, dass der Text mit der Überschrift Gegendarstellung versehen werden muss, ein anderer Begriff wie Gegenbezeichnung ist unzulässig.

Desweiteren muss die Zeitschrift die vom betroffenen verfasste Gegendarstellung genauso abdrucken, wie sie ihr zugesendet wurde, eine Änderung des Kurzzeilers ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Verfasser sich kurz fassen und prägnant das formulieren was er sagen will, tiefer gehende Ausführungen zu dem angesprochenen Thema sind hier an der falschen Stelle. Es ist der Zeitschrift nicht möglich sich Passagen aus dem Text der betroffenen Person herauszusuchen die ihnen recht ist und die sie veröffentlichen möchten, denn es gilt das „alles-oder –nichts-Prinzip“. Falls die Zeitschrift die Gegendarstellung als unzulässig ansieht, so muss sie sich an das zuständige Gericht wenden. Dieses wird die Sache überprüfen. Befindet dieses auch nur einen Satz als unzulässig, weil es sich beispielsweise nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, so muss die Gegendarstellung nicht abgedruckt werden.
Gegendarstellungen sind dabei nur eine Alternative, um gegen die Tätigkeit der Presse als Betroffener vorzugehen. Andere Maßnahmen sind die Berichtigung, sowie der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch. Die Gegendarstellung sollte man nicht mit der Gegenvorstellung verwechseln. Mit dieser kann man insbesondere Verwaltungen in formfreier Weise seine Sicht der Dinge mitteilen, was aber mit diesem Rechtsgebiet nicht das Geringste zu tun hat.

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