Etwas Geleistetes wegen Nichtigkeit des Vertrags zurückbekommen


Wenn ein Vertrag nichtig ist, die Leistungen aber schon ausgetauscht sind, dann stellt sich die Frage was mit den schon geleisteten Dingen passiert. Nichtigkeit kann aus vielen Gründen vorliegen, so zum Beispiel wegen Nichteinhaltung der Form, Handeln von Geschäftsunfähigen oder einer wirksamen Anfechtung einer Partei. Für solche Konstellationen bietet hauptsächlich das sogenannte Bereicherungsrecht die Ausgleichsmöglichkeit. Das Bereicherungsrecht ist immer dann anwendbar, wenn jemand ungerechtfertigt bereichert worden ist. Dann besteht ein Herausgabeanspruch von dem, dem das Erlangte entzogen worden ist.

Hat eine Person eine Sache durch eine Leistung eines anderen erlangt und bestand dafür kein Rechtsgrund, dann kann die leistende Partei die Sache heraus verlangen. Besteht ein Vertrag, dann ist das in der Regel der Rechtsgrund. Ist der Vertrag nichtig und besteht nicht, ist auch kein Rechtsgrund vorhanden.

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über ein PKW. Wegen arglistiger Täuschung hat der A den Kaufvertrag angefochten und möchte nun den von ihm schon gezahlten Kaufpreis zurückhaben. Da A ihn schon an B geleistet hat und wegen der wirksamen Anfechtung kein Rechtsgrund mehr für die Leistung besteht, hat er nach Bereicherungsrecht einen Anspruch darauf.

Es kann auch ein Anspruch auf Herausgabe geben, wenn keine Leistung vorliegt. Wenn etwa die Person nicht auf Grund eines nichtigen Vertrages geleistet hat, sondern jemand auf sonstige Weise bereichert wurde, besteht auch ein Anspruch auf das Erlangte. Diese Fälle liegen immer dann vor, wenn keine Leistung vorliegt und sich eine andere Person unrechtmäßig ohne Rechtsgrund an einer Sache bereichert. Weil sie damit in einen fremden Rechtskreis eingreift, nennt man dies auch Eingriffskondiktion. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn er auch auf Kosten des Anspruchstellers geschehen ist und dieser damit einen rechtlichen Nachteil erlangt hat.

Beispiel: Der Student S muss etwas für die Uni ausdrucken und geht deshalb in das Zimmer seines WG-Partners und druckt mit dem Drucker von diesem etwas aus. Er greift also damit in den Rechtskreis des Freundes ein. Der S wird also in dieser Höhe bereichert. Sein Freund hat dann gegenüber dem S einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, so also der bedruckten Blätter.

Falls ein rechtlicher Grund für den Eingriff besteht, dann ist die Herausgabe ausgeschlossen. Hätte also der Freund dem S den Drucker geliehen, dann würde der Leihvertrag den rechtlichen Grund darstellen und der Freund hätte keinen Anspruch auf Herausgabe.

Eine weitere Herausgabemöglichkeit besteht, wenn jemand etwas leistet und der Zweck der Leistung damit verfehlt wird. Hauptanwendungsfall von dieser Konstellation ist, dass jemand an eine falsche Person leistet und keine Erfüllung der Schuld eintritt.

Beispiel: A kauft bei B einen PKW und vereinbart mit diesem, das Geld am nächsten Tag zu überweisen. Am folgenden Tag schmeißt A den Überweisungsträger in den Briefkasten, hat aber aus Versehen nicht an den B, sondern an den gleichnamigen Vater des B überwiesen. Dann hat die Leistung des A den Zweck, nämlich die Verpflichtung aus dem Kaufvertag zu erfüllen, verfehlt. Der A kann also von B (Vater) das Gezahlte zurückverlangen.

Häufig kommt es vor, dass das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. Dann kann die erlangte Sache auch nicht mehr zurück gegeben werden. Dann ist grundsätzlich Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes der Sache zu zahlen. Ausnahmsweise kann ein Bereicherungsanspruch auch nicht möglich sein, und zwar dann, wenn der Bereicherte nicht mehr bereichert ist. Das ist er regelmäßig dann nicht mehr, wenn er die erlangte Summe schon ausgegeben hat und zwar für Dinge, die er sich sonst nicht geleistet hat.

Beispiel: Wie im obigen Beispiel, nur dass der Vater des B nicht merkt, dass ihm das Geld nicht zusteht. Überrascht über die hohe Summe auf seinem Konto bucht er eine Reise, die er noch, bevor er vom Anspruch des A erfährt, antritt. Diese Luxusreise hätte sich der Vater des B ohne die hohe Summe niemals geleistet. Der Vater ist also in Höhe des Betrages, den er für die Reise ausgegeben hat, entreichert und muss dem A nicht herausgeben, was er erlangt hat.

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