Kann man im Falle einer Pflegebedürftigkeit mit Geld vom Staat rechnen?


Benötigt jemand auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung Pflege oder Hilfe von einer anderen Person, weil sie die gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig durchführen kann, so spricht man von einer pflegebedürftigen Person. Die Dauer, in welcher man diesen Verrichtungen nicht selbstständig nachgehen kann, muss voraussichtlich mindestens sechs Monate betragen.
Als Krankheiten oder Behinderungen im Sinnes des Gesetzes zählen insbesondere

• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
• Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, so hat sie möglicherweise einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, damit die notwendigen Pflegeleistungen in einer professionellen Art und Weise erledigt werden.

Hat man nun den Verdacht, dass man pflegebedürftig ist, weil einem die Aufgaben des Alltages immer schwerer fallen, so kann man bei seiner zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen, so dass man die notwendigen Pflegeleistungen nicht aus eigenen Mitteln aufbringen muss. Die Grundlage für diese Leistungen des Staates bildet das Grundgesetz welches den Schutz der Menschenwürde garantiert.

In welchem Rahmen man Pflege benötigt wird vom sogenannten medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Dieser Dienst vereinbart einen Termin mit dem Pflegebedürftigen, an welchem er herausfinden will, inwieweit Pflege benötigt wird. Hier ist insbesondere zu beachten, ob die Person ihre Körperpflege selbstständig durchführen kann und sich folglich alleine waschen, baden oder duschen kann. Insbesondere ist es auch von Bedeutung, ob sich die Person alleine kämmen, rasieren und die Zähne putzen kann.
Auch die Ernährung spielt hierbei eine enorme Rollen, denn wenn eine Person auf künstliche Nahrung über eine Magensonde angewiesen ist, so kann sie dies nicht alleine bewerkstelligen. Desweiteren stellt sich die Frage, wie mobil die Person ist, also ob sie selbstständig stehen und aufstehen kann, ins Bett gehen kann, ob sie Treppen steigen kann und ob sie in der Lage ist sich alleine anzukleiden. Außerdem ist bei der Begutachtung der Person noch die hauswirtschaftliche Versorgung von enormer Wichtigkeit, das heißt es muss darauf geachtet werden, ob die Person alleine einkaufen gehen kann oder ob sie hierbei auf Hilfe angewiesen ist. Dasselbe gilt für die Zubereitung von Nahrung und für alle Haushaltstätigkeiten wie das Sauberhalten der Wohnung oder das Wäschewaschen.

Wurde nun eine Begutachtung des alten oder behinderten Menschen durchgeführt, so begründet der medizinische Dienst der Krankenkassen auf dieser Grundlage ein Gutachten, in welchem er aufführt ob und in welchem Rahmen die betroffene Person Hilfe benötigt. Hierbei kann sich der Umfang von einer einfachen Unterstützung bis hin zur vollständigen Übernahme der Alltagsaufgaben erstrecken. Je höher die Pflegebedürftigkeit einer Person eingeordnet wird, umso mehr finanzielle Entlastung kommt dem Betroffenen von Seiten der Pflegeversicherung zu Gute, denn das Ausmaß der benötigten Hilfe wird einem der drei in Deutschland bestehenden Pflegestufen zugeordnet. Im Jahr 2012 stehen einem, insofern man Pflege im Rahmen der Pflegestufe 1 benötigt 225 Euro pro Monat zu, denn man gilt hier als erheblich pflegebedürftig. Zudem hat man einen Anspruch darauf, dass einmal am Tag eine 90 minütige Pflegezeit verrichtet wird, wovon jedoch 45 Minuten der körperlichen Hygiene zukommen müssen.

In der Pflegestufe 2, in welcher man bereits als schwer pflegebedürftig gilt, stehen einem 430 Euro monatlich zu, wobei sich die tägliche Pflegezeit bereits auf 180 Minuten, also auf drei Stunden, verdoppelt. Hier müssen 120 Minuten für die Grundpflege aufgewendet werden. Als schwerstpflegebedürftig wird man in der 3. und somit höchsten Pflegestufe bezeichnet. Hier bekommt man monatlich 685 Euro und die Pflegezeitbeträgt pro Tag 300 Minuten, das heißt fünf Stunden. Die Grundpflege muss hier 240 Minuten lang betrieben werden. Bei einem solchen schweren Fall geht man davon aus, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr Pflege benötigt, man sollte deshalb hier überlegen, ob es nicht besser für den Betroffenen ist, ihn in ein Pflegeheim zu geben. Das Personal ist hier geschult und weiß genau wie man mit einem schwerstpflegebedürftigen Menschen umgehen muss.

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