MT Bedeutung und Inhalt des Vollstreckungsplanes


Wird man in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt weil man eine Straftat begangen hat, so muss man diese in einer deutschen Justizvollzugsanstalt absitzen. Dafür benötigt man einen sogenannten Vollstreckungsplan. In diesem regeln die einzelnen Bundesländer auf der Grundlage des jeweiligen Strafvollzugsgesetzes, welche Justizvollzugsanstalt für die Vollstreckung welcher Strafen zuständig ist. Es kommt also zunächst auf die Dauer an, die der Straftäter im Gefängnis verbringen muss.

In den Vollstreckungsplänen der jeweiligen Bundesländer wird geregelt in welchem Gefängnis
1. die Untersuchungshaft, 2. die Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen, 3. die Jugendstrafe der Jugendarrest, 4.die freiheitsentziehenden Maßregeln (z.B. Maßregel der Besserung und Sicherung), 5. der Strafarrest und 6. die sonstigen Freiheitsentziehungen, wie beispielsweise die Ordnungshaft, die Erzwingungshaft oder die Zivilhaft vollzogen werden. Man kann sich also den Ort seines Gefängnisses nicht aussuchen, auch wenn man zum Beispiel gerne in der Justizvollzugsanstalt Garmisch Partenkirchen seine Haftstrafe absitzen möchte, weil man dort eine hervorragenden Blick auf die Zugspitze hat und in fast familiärer Atmosphäre einsitzt.

Allerdings richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem vor der Inhaftierung bestehenden Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Straftäters. Jedoch sieht der Vollstreckungsplan aber auch hier wieder spezielle Zuständigkeitsregeln vor. Begeht jemand eine Untreue oder einen schweren Diebstahl beispielsweise im unterfränkischen Würzburg, so wird er in einem heimatnahen Gefängnis für die Dauer seiner Haft untergebracht werden. Ist jemand aus Würzburg allerdings ein bereits vor diesen Taten polizeilich bekannter Serienmörder der jedem Monat eine Frau vergewaltigt und sie dann brutal umbringt, so kommt dieser nicht in die nächstgelegene Haftanstalt sondern wahrscheinlich eher in die Justizvollzugsanstalt Straubing. Dort sitzen in Bayern die schwersten Straftäter ein, welche zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein Gericht verurteilt worden sind. Solche Regelungen sind somit im Vollstreckungsplan des Bundeslandes Bayern geregelt.

Allerdings müssen auch hier noch einige weite Kriterien beachtet werden wie zum Beispiel das Geschlecht: Männer und Frauen werden in Deutschland grundsätzlich nicht gemeinsam inhaftiert, sondern sie befinden sich in verschiedenen Haftanstalten oder zumindest in anderen Abteilungen. Die Justizvollzugsanstalten für Frauen die schwere Straftaten wie Morde begangen haben befindet sich in Bayern im schwäbischen Aichach, aber auch in Aschaffenburg, in Bamberg, in Memmingen, in München, in Nürnberg, in Regensburg, in Traunstein und in Würzburg gibt es eigens für Frauen eingerichtete Abteilungen. Oftmals ist es in den Frauenhaftanstalten sogar der Fall, dass die Frauen in den Gefängnissen ihre Kinder auf die Welt bringen, je nachdem wie lange die Mutter danach noch im Gefängnis bleiben muss darf das Kind dann entweder bei ihr bleiben oder nicht.

Weitere Kriterien die nach dem Vollstreckungsplan vor dem Zugang in ein Gefängnis geprüft werden müssen sind neben dem bereits angesprochenen Kriterium des Geschlechts, des Wohnortes und der Schwere der Tat und der damit verbundenen Strafhöhe auch noch das Alter des Straftäters. Die jugendlichen Straftäter bis 21 Jahre werden von den erwachsenen Straftätern strikt getrennt, denn auf ihre Bedürfnisse und Entwicklung muss mehr eingegangen werden als auf die der Erwachsenen. Diese müssen ihre Haftstrafe in Bayern in der Justizvollzugsanstalten Ebrach, in Neuburg-Herrenwörth oder in Laufen-Lebenau ableisten. Die Jugendabteilung für junge weibliche Strafgefangene befindet sich ebenso wie das Frauengefängnis in Aichach. Hier kann man auf die jungen Straftäter speziell und besser eingehen wodurch dann später das Risiko sinken kann, dass sie nochmals eine Straftat begehen. Die Gefangenen haben in den eigens eingerichteten Jugendanstalten die Möglichkeiten einen Schulabschluss nachzuholen oder gar eine Berufsausbildung zu beenden.

Außerdem spielt es auch noch eine große Rolle ob der Straftäter bereits vor seiner Tat bereits eine Strafe in einem Gefängnis absitzen musste, also ob er Erst- oder schon Zweittäter ist. Ein Ersttäter muss in Südbayern in der Regel seine Haftstrafe, die sechs Jahre nicht überschreitet, in dem historischen Gefängnis Landsberg am Lech verbüßen. In Nordbayern ist die Justizvollzugsanstalt St. Georgen in Bayreuth das zuständige Gefängnis für die Ersttäter.
Solche Vollstreckungspläne gibt es in jedem Bundesland. Teilweise jedoch kooperieren manchen, gerade kleinere Bundesländer miteinander, beispielsweise bei den Haftformen bei denen eine spezielle Therapie oder eine bestimmte Ausbildung notwendig ist. Auch bei den kranken Gefangenen kommt eine bundesländerübergreifende Amtshilfe vor. Hat man eine Straftat in einem anderen Bundesland begangen, als in dem man wohnt, so kommt unter Umständen auch eine Verlegung in ein näher an der Heimat gelegenes Gefängnis in Betracht. Dies ist auch eine Maßnahme mit Rücksicht auf die Angehörigen der Gefängnisinsassen, denn diese müssen so nicht hunderte von Kilometern weit fahren um ihren Angehörigen einmal im Monat besuchen zu können. Ist der angehörige Straftäter dann heimatnah in einem Gefängnis untergebracht, so können die Verwandten öfter zu Besuch in die Haftanstalt kommen und sie haben nicht mehr eine so lange Anfahrt. Der auf dem Oktoberfest straffällige Ostfriese wird also darauf hoffen können, bald wieder an die Küste, oder zumindest nach Niedersachsen verlegt zu werden. Möchte man das aktiv bewirken empfiehlt sich ein Antrag auf Verlegung in ein Gefängnis, dass sich näher an der Heimatstadt befindet. Auf diesen sind die normalen verwaltungsrechtlichen Regeln anwendbar, da sie das Grundverhältnis des Insassen betreffen. Es empfiehlt sich einen entsprechenden erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auch auf der Ebene Justizministerium eingreifen und seinen Mandanten vertreten kann. Denn länderübergreifende Angelegenheiten, werden nicht in der jeweiligen Anstalt, sondern in der zuständigen Fachabteilung des Justizministeriums getroffen.

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