Wie funktioniert der Umgang mit Geld im Gefängnis?


Grundsätzlich haben die Strafgefangenen in einem Gefängnis kein Bargeld zur Verfügung, schließlich könnten sie mit diesem Geld untereinander handeln und so einen Schwarzmarkt betreiben. Aus diesem Grund ist der Besitz von Bargeld in den meisten Gefängnissen sogar verboten und würde disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen. Als Besucher eines Gefängnisses empfiehlt es sich darum immer etwas Münzgeld dabei zu haben, wenn man beim Besuch ein paar Getränke für sich und den Gefangenen aus dem aufgestellten Automaten kaufen möchte.

Grundsätzlich ist jeder Insasse einer Justizvollzugsanstalt zur Arbeit verpflichtet, denn die Gefangenen sollen sich nicht im Gefängnis ausruhen. Jedoch ist das aus den verschiedensten Gründen nicht immer möglich, denn auch in einem Gefängnis befinden sich alte und kranke Personen, die nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten und auch die Auftragslage für die Arbeiten der Gefangenen ist nicht immer gut. In einer Justizvollzugsanstalt kann man sich in den verschiedensten Bereichen betätigen, dafür bekommt man natürlich auch eine Entlohnung.

Diese Entlohnung ist nicht sonderlich hoch und liegt meist bei zwei bis drei Euro pro Stunde, kann aber auch teilweise noch niedriger sein. Ein Teil davon wird auf einem Konto angespart, so dass dieses Geld als ein finanzielles Polster für die Zeit nach der Entlassung dienen kann und der Übergang zwischen dem Leben in der Haft und dem Leben außerhalb erleichtert wird. Dieses Geld wird häufig Ü-Geld, also Übergangsgeld genannt. Je nach Bundesland sind es etwa 1.600 bis 3.000 Euro. Den Grundbetrag des Übergangsgeldes sollte jeder erreichen, worauf die Gefängnisverwaltung auch achtet.

Ein weiteres Konto wird für die Alltagsgeschäfte des Gefangenen geführt. So stehen jedem Gefangenen im Monat zwischen 60 und 150 Euro zu. Das ist davon abhängig wie viel er gearbeitet hat. Arbeitet ein Gefangener nicht, bekommt er ein Mindestgeld, befindet er sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, ein Ausbildungsgeld. Von seinem Taschengeld kann der Strafgefangene sich etwas beim Gefängniskaufmann kaufen. Bei diesem gibt es ein Sortiment an Waren des täglichen Lebens von Hygieneartikeln über zugelassene Elektrogeräte bis hin zu Nahrungsmitteln wie Süßigkeiten, löslichen Kaffee, Brotaufstriche und Fertiggerichte.

Zwar bekommen die Gefangen ausreichend Nahrung und Getränke bei den Mahlzeiten, jedoch kann sich hier der Gefangene zusätzliche Nahrung und vor allem Dinge, die er selbst gerne mag, kaufen. Manche Gefängnisse teilen auch einen Katalog aus in dem man Dinge bestellen kann, die dann in die Zelle geliefert werden. Gern bestellt werden Zeitschriften und Tageszeitungen sowie Bekleidung. Zwar wird in den meisten Anstalten Gefängniskleidung ausgegeben, manche Bundesländer erlauben aber auch das Tragen von privater Kleidung.

In Bayern, bekannt für seinen relativ strengen Vollzug, wird stets Anstaltskleidung getragen, außer der Häftling trägt Sportbekleidung. Daher sind in Bayern Sportanzüge, gerade der großen Sporthersteller aus Bayern, der Renner. Ab einer gewissen Tageszeit, zumeist nach der Arbeit könnte man meinen man befände sich in einer Sportakademie, zumindest wenn man die Kleidung der Insassen betrachtet. Von ihrem „Taschengeldkonto“ können sich die Insassen also auch etwas aus diesem Katalog bestellen. Der Ansprechpartner ist dabei der Stationsbeamte oder die Geschäftsstelle, die die Belange der Insassen bearbeitet.

In begrenztem Maße ist es sogar möglich, dass man dem Gefangenen Geld auf dieses Konto überweist. Dies wird jedoch kontrolliert. Nicht nachvollziehbare Geldströme oder zu hohe Geldbeträge, gerade bei Insassen, die wegen Vermögensdelikten oder Betäubungsmittelstraftaten einsitzen, werden vom Anstaltspersonal nachermittelt. Im Zweifel sollte man als Angehöriger vor einer Überweisung in der Anstalt anrufen und mit der Geschäftsstelle die Formalitäten kurz absprechen. Das erspart dem Gefangenen diese lästigen Nachfragen.

Das dritte Konto, das für den Gefangenen geführt wird, ist für das Geld, das nach außen geht, insbesondere also die Gerichtskosten, die Anwaltsgebühren, die Schmerzensgelder und die sonstigen Kosten. Viele Gefangene haben nämlich enorme Verbindlichkeiten angehäuft und können diese so abstottern. Die Justizvollzugsanstalten sehen sich häufig mit den Forderungsvertretern konfrontiert und müssen dann den Kontakt mit dem Gefangenen erst herstellen. In den meisten Anstalten wird daher auch eine Schuldnerberatung durchgeführt, die dem Gefangenen helfen sollen seine Finanzen wieder in den Griff zu bekommen und es wird eine Aufklärung über die verschiedenen Möglichkeiten in der Haft und nach der Haft geben. Dazu kann auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren gehören, wobei angemerkt sei, dass viele Schulden, die die Gefangenen haben, von so einem Verfahren ausgenommen sind und tatsächlich abbezahlt werden müssen.

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