Schadenersatz bei Verschulden einer Vertragsverletzung


Schließen zwei Parteien einen Vertrag und wird die Leistung von einem Vertragspartner nicht so erbracht wie vereinbart, dann kann er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Dazu ist es aber notwendig, dass die Vertragspartei die Pflichtverletzung zu verschulden hat. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Vertragspartei die Pflichtverletzung verschuldet hat. Hat sie dies nicht, muss sie es vor Gericht beweisen und damit den Gegenbeweis führen.

Was bedeutet Verschulden im rechtlichen Sinne? Nicht jede Nichteinhaltung der Leistungspflicht bedeutet gleich Verschulden. Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz ist die bewusste und wissentliche Nichteinhaltung der Pflichten aus dem Vertrag. Fahrlässigkeit ist die Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Vorsatz

Beim Vorsatz ergeben sich meist keine Probleme, weil dort klar ist, dass eine Partei Pflichten nicht einhalten wollte, so wie sie im Vertrag vereinbart worden sind. Dann wir es der vertragswidrigen Partei auch schwer fallen, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen, denn schließlich muss sie vorbringen, warum kein Vorsatz vorliegt und sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Fahrlässigkeit

Könnte eine Partei fahrlässig gehandelt haben, ist es problematischer dies zu bestimmen. Fahrlässigkeit bedeutet nämlich immer, dass es möglich gewesen sein muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Zuerst steht also die Frage, was überhaupt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist. Dazu muss im Einzelfall abgewogen werden, welcher Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist.

Beispiel: Der Malermeister M soll bei V eine Wand streichen. Als er die Wohnung des V betritt, kommt er mit seinem Material an die Innenwand und zerkratzt diese. Hier kann man annehmen, dass M die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Schließlich hätte er darauf achten müssen, dass er nicht an die Wand kommt und diese nicht beschädigt wird.

Gegenbeispiel: M kommt in die Wohnung des V, um diesem die Wand zu streichen. Dabei lässt er die Schuhe an. Bei V liegt im Flur ein weißer Läufer, der viel Wert ist und nicht gereinigt werden kann. M tritt auf den Läufer, weil dies für einen Teppich im Flur so üblich ist, und beschmutzt diesen so, dass er nahezu zerstört ist. Hat M jetzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt? Hier ist die Frage, ob V eventuell ein Selbstverschulden zur Last gelegt werden kann. Schließlich ist damit zu rechnen, dass ein Läufer im Flur auch mit Schuhen betreten wird.

Dementsprechend muss bei Fahrlässigkeit immer darauf abgestellt werden, inwieweit der Sorgfaltspflichtverstoß in den Bereich des Vertragspartners fällt. Vor allem Selbstverschulden ist der Maßstab, der das Vorliegen von Fahrlässigkeit verhindern kann. Nur wer tatsächlich erkennen kann, was in seinen Sorgfaltsbereich fällt und auch subjektiv weiß, wie er die Sorgfalt hätte einhalten können und dies nicht tut, dem kann Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Unterschieden wird auch nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Für einige Pflichtverletzung wird lediglich leichte Fahrlässigkeit, für andere mittlere und für noch andere grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese Fahrlässigkeitsstufen werden im Gesetz genau gefordert. Dort muss dann mindestens der geforderte Grad von Fahrlässigkeit vorliegen, das heißt man muss schauen, wie stark die Sorgfaltspflichtverletzung ist und wie stark die Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Oft wird im Gesetz die Fahrlässigkeit auch auf das beschränkt, was in eigenen Angelegenheiten anzunehmen ist. Solch eine Sorgfaltsbeschränkung liegt meist dann vor, wenn es sich um unentgeltliche Verträge, wie zum Beispiel die unentgeltliche Verwahrung, handeln. Dort handelt eine Vertragspartei immer ohne eine Gegenleistung. Deshalb muss diese Vertragspartei, um sie zu schützen, auch nur für die Sorgfalt einstehen, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anbringt. Es muss also immer individuell geschaut werden, um welche Person es sich handelt und welchen Sorgfaltsmaßstab üblicherweise für solch einen Fall bei dieser Person anzunehmen ist.

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