Buchführungspflicht und Bilanz in einer offenen Handelsgesellschaft


Eine offene Handelsgesellschaft ist als Formkaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen und basierend darauf eine Bilanz zu erstellen. Die Bilanz muss bei Gründung der OHG und zum Abschluss jedes Geschäftsjahres erstellt werden. Zum Abschluss des Geschäftsjahres müssen außerdem die Aufwendungen und die Erträge des jeweiligen Geschäftsjahrs gegenübergestellt werden. Diese Aufstellung bildet mit der Bilanz zusammen den Jahresabschluss.

Der Jahresabschluss ist entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Er muss klar und übersichtlich sein und innerhalb einer angemessenen Zeit erstellt werden. Er muss in deutscher Sprache formuliert werden und den Euro als Währung angeben. Er muss außerdem von allen Gesellschaftern der OHG mit Datumsangabe unterschrieben werden.

Im Jahresabschluss müssen die gesamten Vermögensgegenstände, die Schulden, die Rechnungsabgrenzungsposten sowie die erbrachten Aufwendungen und die erzielten Erträge enthalten sein. Die einzelnen Posten auf der Aktivseite dürfen dabei allerdings nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden.

Das Anlage- und das Umlaufvermögen müssen in der Bilanz genau wie das Eigenkapital, die Schulden oder sonstige Rechnungsabgrenzungsposten einzeln ausgewiesen und aufgegliedert werden. Für noch nicht klar absehbare Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus bereits geschlossenen Geschäften müssen Rücklagen gebildet werden.

Für die Bewertung der im Jahresabschluss aufgeführten Vermögensgegenstände und Schulden gilt im Speziellen:
• Die angesetzten Bewertungen in einer Eröffnungsbilanz müssen denen in der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahrs entsprechen.
• Die Bewertungen sind vorsichtig vorzunehmen, alle vorhersehbaren Risiken sind zu berücksichtigen. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag tatsächlich schon erzielt worden sind.
• Einmal eingeführte Bewertungsmethoden sind in den Bilanzen der nachfolgenden Jahre beizubehalten.

Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- beziehungsweise den Herstellungskosten, jeweils vermindert um die entsprechenden Abschreibungen angesetzt werden. Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen, die dauerhaft in ihrem Wert gemindert sind, müssen außerplanmäßig abgeschrieben werden, damit sie mit dem entsprechend niedrigeren Wert angesetzt werden, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Handelt es sich um Finanzanlagen, dann können auch bei temporären Wertminderungen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.

Als Anschaffungskosten bezeichnet man die Aufwendungen, die zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes erbracht werden, sofern sie jeweils dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar sind. Dazu zählen ebenfalls Nebenkosten oder nachträgliche Anschaffungskosten. Herstellungskosten sind die Kosten, die bei der Herstellung eines Vermögensgegenstands, seiner Erweiterung oder einer erheblichen Verbesserung anfallen. Dies sind beispielsweise Materialkosten oder Fertigungskosten. Bei der Festlegung der Herstellungskosten können angemessene Abschläge für allgemeine Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale betriebliche Einrichtungenoder für die betriebliche Altersvorsorge angesetzt werden, sofern sie während des Herstellungszeitraumes tatsächlich anfallen. Kosten für die Forschung oder den Vertrieb stellen keine Herstellungskosten dar. Zinsen, die für Fremdkapital, beispielsweise bei einem Kredit, gezahlt werden müssen, sind ebenfalls keine Herstellungskosten. Wird das Fremdkapital allerdings zur Finanzierung der Herstellung von Vermögensgegenständen genutzt, dann dürfen dessen Zinsen für den Herstellungszeitraum angesetzt werden. Sie gelten dann als Herstellungskosten für den Vermögensgegenstand.

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