Allgemeines zum Vertragsschluss im Internet


Relativ schnell nach der Einführung und der Verbreitung des Internets kamen Unternehmen, insbesondere Handelsunternehmen, auf die Idee das Medium Internet für ihre Handelsbeziehungen zu den Kunden in aller Welt zu nutzen. Dabei stellten sich ganz schnell auch juristische Fragen über das Zustandekommen und die Gültigkeit der im Internet geschlossenen Verträge. Auch im Internet besteht ein Vertragsabschluss aus zwei inhaltsgleichen Willenserklärungen, nämlich aus dem Angebot und der Annahme. Das Warenangebot der Versandhandelsunternehmen stellt dabei lediglich die Aufforderung zu einer Angebotsabgabe. Bestellt dann der Kunde etwas auf der Homepage des Online-Shops gibt er ein Angebot ab.

Bei den Internetversteigerungsseiten geht das Angebot in aller Regel vom Anbieter aus und richtet sich nach der herrschenden Meinung der Rechtswissenschaftler an den jeweils Höchstbeitenden nach Ablauf der Bietefrist. Die Festsetzung der Frist ist rechtlich gesehen eine Fristsetzung zur Annahme. Eine klassische Versteigerung ist es aber nicht, da es zu keinem Zuschlag im Sinne des Bürgerlichen Rechts kommt. Bei der Annahme ist nicht die Bestätigung des Zugangs maßgeblich, die man am Ende eines Bestellvorgangs erhält sondern der Kunde soll lediglich erfahren, dass seine Bestellung technisch zugestellt wurde. Die Annahme erfolgt durch die Bestätigungsmail des Versandunternehmens. Bei einer „Versteigerung“ im Internet erfolgt die Annahme durch den Anbieter, der mit dem Höchstbietenden in Kontakt tritt. Die Abgabe einer Online Erklärung erfolgt durch Anklicken eines entsprechenden Feldes auf der Internetseite des Unternehmens.

Doch auch bei den Internetwillenserklärungen kann es zu Willensmängeln kommen. Hat man beispielsweise aufgrund eines Eingabefehlers andere Ware als gewollt bestellt, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, man kann dann also nach den normalen Regeln der Anfechtung den Vertragsschluss anfechten. Mit der Abgabe der Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig und alle Geschäfte sind rückabzuwickeln. Die Anfechtungserklärung die innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist abgegeben werden muss gibt man am besten mit einer E-Mail an die Kundenbetreuung des Versandhandelsunternehmens ab. Wollte man allerdings gar nichts bestellen und man hat sich lediglich verklickt, dann fehlt das Erklärungsbewusstsein. Auch in diesen Fällen steht einem ein Anfechtungsrecht zu. Dieses schafft den geschlossenen Vertrag wieder aus der Welt. Sollte man sich nicht sicher sein, welche Rechte man in solchen Fällen hat kann man sich an einen Fachanwalt des Internetrechts wenden.

Probleme gibt es oft, wenn Kinder etwas im Internet bestellt haben oder diese oder man selbst in eine Abo-Falle gestiegen ist. Gerade zu Beginn des Internetzeitalters waren auf diesem Gebiet eine Vielzahl von Geschäftsleuten unterwegs. Die Probleme waren enorm. Der Gesetzgeber hat versucht mit Aufklärung und Verbraucherschutzvorschriften dem entgegenzuwirken aber oft genug tritt diese Problematik auch heute noch auf. Das ist auch ein Grund dafür, dass gerade ältere Bewohner der Bundesrepublik noch Befürchtungen vor den Wirkungen des Internets haben und sich deshalb scheuen sich auf die Reise in die virtuellen Welten zu begeben und viele interessante Dinge zu erleben und neu zu lernen. Denn gerade bei arglistiger Täuschung und die kann schon in der absichtlich verwirrenden Gestaltung einer Homepage gegeben sein, kann man den Vertrag immer anfechten. Denn wer jemanden absichtlich täuscht um diesen zu einem Vertragsschluss zu bewegen ist nicht schutzwürdig.

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