Wie lang kann man im Internet bestellte Ware zurückschicken?


Wenn man als Verbraucher bei einem Unternehmer im Internet etwas kauft, dann hat man ein Widerrufsrecht. Das heißt, dass man innerhalb einer Frist die gekaufte Sache ohne Angabe von Gründen zurückschicken kann und dann sein Geld, falls man es schon bezahlt hat, wiederbekommt. Die Frist, in der man die Sachen zurückschicken kann, berechnet sich nach verschiedenen Kriterien, die im Folgenden beschrieben werden:

Die Länge der Frist

Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass die Frist vierzehn Tage beträgt. Das heißt, dass man die gekaufte Sache innerhalb dieser vierzehn Tage zurückschicken muss und damit den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Allerdings gilt diese Frist nur, wenn der Käufer auf sein Widerrufsrecht in Form einer Widerrufsbelehrung hingewiesen worden ist. Diese findet sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Dort muss explizit auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden und über die Modalitäten, wie man den Kaufvertrag widerruft, zum Beispiel durch Rücksendung der gekauften Sachen, informiert werden.

Grundsätzlich muss auf das Widerrufsrecht schon vor Vertragsschluss hingewiesen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher schon vor Vertragsschluss weiß, worauf er sich einlässt. Für ein Onlinegeschäft reicht es aber auch aus, wenn auf das Widerrufsrecht ganz kurz nach dem Vertragsschluss oder gleichzeitig mit dem Vertragsschluss, so zum Beispiel, wenn bei Abschluss des Vertrags ein Fenster mit der Widerrufsbelehrung aufploppt, hingewiesen wird.

Wenn auf das Widerrufsrecht erst später hingewiesen wird, also später als kurz nach dem Vertragsschluss, dann beträgt das Widerrufsrecht einen Monat. Die Frist fängt allerdings erst dann zu laufen an, wenn der Verbraucher vom Unternehmer über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher zum Beispiel erst eine Woche nach Vertragsschluss, dann fängt auch da erst die Widerrufsfrist an zu laufen. Zu beachten ist hier außerdem, dass die Frist nicht beginnt zu laufen, bevor die Ware nicht beim Verbraucher ist. Schließlich soll er die Gelegenheit haben, die Sachen in der Zeit zu überprüfen, und das kann er nur, wenn er auch im Besitz dieser ist. Wenn also in dieser einen Woche die Ware noch nicht beim Verbraucher angekommen ist, dann fängt die einmonatige Widerrufsfrist erst zu laufen an, wenn die Ware bei ihm angekommen ist. Ist sie schon in der einen Woche eingetroffen, dann beginnt die Frist bei der Belehrung an zu laufen.

Falls der Unternehmer den Verbraucher gar nicht auf sein Widerrufsrecht aufmerksam macht und keine Belehrung stattfindet, dann gibt es überhaupt keine Frist. Dann kann der Verbraucher im Grunde nach immer den Kaufvertrag durch Rücksendung der Ware widerrufen. So soll auch der Unternehmer angehalten werden, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen dazu einzuhalten.

Ausübung des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht kann geltend gemacht werden, indem man dem Unternehmer dieses mitteilt. Zur Vereinfachung bei bestellen Waren reicht es aber auch aus, wenn man die Sachen innerhalb der Widerrufsfrist an den Unternehmer zurückschickt. Für die Wahrung der Widerrufsfrist reicht der rechtzeitige Versand der Ware, das heißt bei einem vierzehntägigen Widerrufsrecht reicht es im Prinzip aus, wenn die Sache am vierzehnten Tag zur Post gegeben wird und der Versand damit stattfindet. Mit der Rücksendung der Sache erklärt man dem Unternehmer dann konkludent, dass man den Kaufvertrag über die Sache widerruft.

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