Der Ebay-Kauf - Welche Rechte und Pflichten hat man als Verkäufer?


Als Verkäufer bei einer Internetauktionsplattform sollte man sich, je nachdem, ob man als gewerblicher Verkäufer oder als privater Verkäufer tätig ist, bewusst sein, welche Zusätze und Verweisungen man in sein Angebot stellt, um nach dem Kauf etwaigen Auseinandersetzungen mit dem Käufer zu entgehen.

Besonderheiten als gewerblicher Verkäufer

Als gewerblicher Verkäufer ist man gegenüber dem Käufer, der regelmäßig eine Privatperson ist, von Gesetz wegen dem Verbraucher untergeordnet. Durch das Fernabsatzgesetz und das Verbrauchsgüterkaufgesetz stehen dem Verbraucher eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten bei einem Kauf über das Internet von einem Unternehmer zu. Die wichtigste Möglichkeit des Kunden, sich vom Kaufvertrag über das Internet zu lösen, ist das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht es zu, innerhalb von zwei Wochen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken. Dann muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurücküberweisen.

Deshalb ist es unbedingt erforderlich bei einem Verkauf eine Widerrufsbelehrung mit ins Internet zu stellen. Falls nämlich keine wirksame Widerrufsbelehrung vorhanden ist, beginnt keine Frist für den Widerruf zu laufen und der Verbraucher kann jederzeit den Kaufvertrag widerrufen. In der Widerrufsbelehrung, die so abgefasst sein sollte, dass sie sich der Verbraucher auch ausdrucken kann, sollte drin stehen, wie das Widerrufsrecht auszuüben ist (nämlich durch Zurücksendung der Ware), wie lang das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann und an wen die Ware zurückzusenden ist. Zur Sicherheit sollte dem Verbraucher auch, sobald er ein Produkt ersteigert oder gekauft hat, eine Widerrufsbelehrung an seine E-Mail-Adresse zugeschickt werden. Diese kann sich der Verbraucher dann auch ausdrucken.

Etwaige Ausschlüsse von Gewährleistungsrechten oder Widerrufsrechten sind nicht möglich. Der Unternehmer als Verkäufer darf den Verbraucher nicht benachteiligen. Also darf er keine Rechte des Verbrauchers per AGB oder im Vertrag ausschließen und auch keine Fristen verkürzen. Wird dies doch gemacht, so ist dieser Ausschluss unwirksam und im Zweifel die komplette Widerrufsbelehrung nicht wirksam, sodass der Verbraucher auch noch unbestimmte Zeit nach Kaufvertragsabschluss die Ware zurückschicken kann.

Die Hinsendekosten für Waren durch Onlinegeschäfte trägt immer der Verkäufer, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebraucht macht. Die Rücksendekosten für die Sache trug früher der Unternehmer, sofern der Wert der zurückgesendeten Sache 40 Euro übersteigt. Alle Rücksendekosten für Waren unterhalb dieser Grenze konnten dem Verbraucher auferlegt werden. Diese Praxis hat der EuGH jedoch verändert; heute kann der Verbraucher Erstattung aller geleisteten Zahlungen verlangen.

Zu beachten ist außerdem, dass Verbraucher das Recht haben, die zugesendete Ware zu prüfen. Das heißt, dass sie natürlich Verpackungen öffnen und die Sachen zum Prüfen in Gebrauch nehmen dürfen, auch wenn dem Unternehmer bei Zurücksendung der Sache dadurch ein Schaden entsteht. Nur wenn die Sache über die normale Prüfung hinaus gebraucht wurde, kann der Unternehmer vom Verbraucher für die Verschlechterung der Sache Wertersatz verlangen.

Besonderheiten als privater Verkäufer

Als privater Verkäufer sollte man darauf achten, dass man Gewährleistungsrechte ausschließt, falls man sich nicht wegen Mangelhaftigkeit der Sache haftbar machen will. Das heißt, dass man in seiner Auktion oder seinem Angebot schreiben sollte, dass Gewährleistungsrechte wegen des privaten Verkaufs ausgeschlossen sind.

Wichtig ist es aber dennoch, die Sache, die man verkauft richtig zu beschreiben und alle Fehler/Besonderheiten der Sache genau anzugeben. Denn sonst könnte es sein, dass sich der Käufer darauf beruft, dass er über die Eigenschaften der Sache getäuscht wurde und dann wäre es möglich, dass er den Vertrag anficht oder der Gewährleistungsausschluss nicht gilt und er vom Kaufvertrag zurücktreten kann oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer, auch wenn er privat handelt, geltend machen kann.

Besonderheit: gebrauchte Sachen

Verkauft man gebrauchte Sachen, so besteht die Besonderheit, dass Gewährleistungsrechte lediglich auf ein Jahr beschränkt sind. Schließt man diese als privater Verkäufer nicht aus, so kann sich der Käufer nur ein Jahr anstatt dem bei neuen Waren bestehenden zwei jährigen Gewährleistungsrecht auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache berufen und zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

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