Verkauf von gebrauchten Sachen über das Internet


Wenn man über das Internet gebrauchte Sachen verkauft, dann sollte man auf einige Besonderheiten achten, damit der Kauf und die Abwicklung ohne Probleme von Statten gehen. Häufig werden gebrauchte Sachen auf Internetauktionsplattformen angeboten. Die Besonderheiten, die einzuhalten sind, richten sich vor allem danach, ob mal als privat handelnde Person oder als gewerblich handelnde Person verkauft.

Besonderheiten, die immer bestehen, egal, wer verkauft

Bei gebrauchten Sachen ist es besonders wichtig bei der Auktion oder beim Angebot anzugeben, dass die Sache gebraucht ist und welche konkreten Gebrauchsspuren vorhanden sind. Man sollte dort ehrlich sein und sagen, was an der Sache funktioniert und falls etwas kaputt oder beschädigt ist, auch dies angeben.

Zwar kann man durch einen eventuell möglichen Ausschluss des Gewährleistungsrechts (siehe dazu unten) möglicherweise ausschließen, dass der Käufer nach dem Kauf Schadensersatz, Rücktritt oder Kaufpreisminderung verlangen kann. Wenn man in der Auktion allerdings nicht die richtige Eigenschaft an der Sache angibt und damit dem Käufer arglistig über die Eigenschaft - eventuell sogar über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache - täuscht, dann kann es sein, dass der Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist. Wer einen Mangel arglistig verschweigt, der läuft sogar Gefahr, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte erhöht wird auf drei, anstatt der sonst üblichen zwei oder einem Jahr.

Verkauf gebrauchter Sachen durch einen Privatmann

Verkauft ein Privatmann gebrauchte Sachen über das Internet, ist es sinnvoll, Gewährleistungsrechte von vornhinein auszuschließen. Dann kommt der Verkäufer nicht in die Gefahr nach dem Kauf den Gewährleistungsrechten des Käufers ausgesetzt zu sein. Unbedingt notwendig ist in einem solchen Fall aber die genaue Beschreibung der Kaufsache, um keine arglistige Täuschung zu begehen und die Gewährleistungsrechte auch sicher ausgeschlossen zu haben (siehe oben).

Verkauf gebrauchter Sachen durch einen gewerblichen Händler

Verkauft eine Person gewerblich, also auf Grund seines Gewerbes oder Berufes, eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Verbraucher, dann dürfen Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist nicht wirksam. Ebenso ist hier zu beachten, dass der Käufer in vierzehntägiges Widerrufsrecht hat, wenn der Verkäufer eine wirksame Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss dem Käufer zukommen lässt. Tut er dies nicht, dann verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf unbestimmte Zeit. Das gilt sowohl für gebrauchte, als auch auf neue Sachen.

Auch hier ist es notwendig, die Sache genau zu beschreiben. Werden Mängel verschwiegen, dann könnte der Käufer den Kaufvertrag, neben Ausübung der Gewährleistungsrechte und des Widerrufsrecht, sogar anfechten wegen arglistiger Täuschung. Der Verkäufer muss dann sogar den Vertrauensschaden ersetzen, also den Schaden, den der Käufer im Vertrauen auf das wirksame Rechtsgeschäft erlangt hat (so zum Beispiel, wenn er sich ein günstigeres Angebot entgehen hat lassen, weil er auf die Wirksamkeit des Geschäfts mit dem Verkäufer vertraut hat).

Grundsätzlich besteht bei gebrauchten Sachen die Besonderheit, dass die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten reduziert ist. Bei gebrauchten Sachen muss der Mangel an der Kaufsache innerhalb von einem Jahr auftreten und vom Käufer geltend gemacht werden, bei neuen Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

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