Rechte bei Verträgen über das Internet oder das Telefon


Durch das Vordringen moderner Kommunikationsmittel hat sich ein neues Feld der Vertragsabschlüsse entwickelt, nämlich der Vertragsabschluss über das Internet oder über Telefon. Dabei kommt es in der Praxis häufig vor, dass Verbraucher durch Unternehmer am Telefon durch Werbung und Angebote zu einem Vertragsschluss gebracht werden, der bei näherer Betrachtung nicht so gewollt war und bei dem der Gesetzgeber deshalb dem Verbraucher eine weitere Möglichkeit gibt sich von diesem auch ohne Grund zu lösen. Dabei möchte der Gesetzgeber den Verbraucher genau vor solchen Überrumplungssituationen schützen. Dazu kommt ebenfalls, dass sich der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen oft die Sache, die er kauft, nicht vorher anschauen kann und deshalb erst mal den Vertrag abschließen kann, die Sache begutachten kann und dann bei gegebenenfalls Nichtgefallen diese wieder zurückschicken kann. Damit diese Rückgabemöglichkeit in der Form des Widerrufsrechts besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein.

Fernabsatzvertrag

Es muss ein Fernabsatzvertrag vorliegen. Dabei ist ein Fernabsatzvertrag immer ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der über eine Fernabsatzdienstleistung stattfindet. Dabei ist Verbraucher, wer nicht gewerblich oder für seine selbstständige Tätigkeit arbeitet und Unternehmer der, der genau dies tut. Eine Fernabsatzdienstleistung liegt vor, wenn der Vertrag ausschließlich durch Fernabsatz (meist Internet oder Telefon, aber auch Kataloge, E-Mails, Rundfunk oder Teledienste) abgeschlossen wird. Dabei muss es allerdings ein sogenanntes Vertrags- oder Dienstleistungssystem geben. Das heißt es muss eine Organisation hinter dem System stecken. So reicht zum Beispiel der einmalige Verkauf über eine Aktionsplattform im Internet nicht aus, sondern es muss durch den Unternehmer durch eine Vielzahl von Verträgen eine bestimmte Organisation herrschen. Bei Aktionsplattformen im Internet sind das dann oft die sogenannten Powerseller oder Topseller, bei denen schon durch die Vielzahl von Verträgen von einem organisierten System auszugehen ist. Natürlich fallen darunter auch alle Onlineshops oder Versandhäuser, bei denen telefonisch oder per Internet bestellt werden kann.

Widerrufsrecht

Liegt ein Vertrag dieser Art vor, dann wird dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt. Dabei beginnt die Frist ab dem Erhalt der Ware, bei Teillieferung ab Beginn der ersten Lieferung. Wichtig ist für die Fristwahrung die Aufklärung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer. Dabei muss der Unternehmer vor dem Vertrag über das Widerrufsrecht informieren. Zusätzlich muss der Unternehmer aber auch nach Vertragsschluss dem Verbraucher durch eine Infoverordnung, die sich der Verbraucher bei Internetgeschäften auch herunterladen kann, über das Widerrufsrecht im Ganzen informieren. Dies geschieht dann durch die Infoverordnung in Textform. Findet eine Belehrung vor Vertragsschluss nicht statt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat.

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts ist die Zurückgabe der schon ausgetauschten Sachen. Hat der Verbraucher die Ware erhalten, muss er diese zurückschicken. Ist der Preis der Sache unter 40 Euro, kann der Unternehmer die Rücksendekosten vertraglich auf den Verbraucher übertragen, ansonsten trägt der Unternehmer die Kosten. Auch die Hinsendekosten sind bei einem wirksamen Widerruf des Verbrauchers nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshofs von dem Unternehmer zu zahlen und dürfen nicht dem Verbraucher auferlegt werden. So hat der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen die Chance sich die Ware anzuschauen und bei Nichtgefallen zurückzuschicken. Hat der Verbraucher den Preis schon an den Unternehmer geleistet, muss dieser diesen zurückgewähren.

Ausnahmen

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gilt unter anderem nicht bei Verträgen über den Fernunterricht, die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Versicherungen, die Lieferung von Lebensmitteln, durch Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen und über Grundstücke. Ansonsten dürfen vertraglich oder durch AGB die Rechte des Verbrauchers nicht abbedungen werden. Jeder Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht rechtmäßig und damit unwirksam.

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