Ausschluss des Widerrufsrechts bei Onlinegeschäften


Bei dem Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Ware zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer durch das Internet oder das Telefon hat der Verbraucher regelmäßig ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Aber es gibt bestimmte Fernabsatzverträge, bei denen das Widerrufsrecht ungesehen der vom Gesetzgeber vorgesehen Widerrufsfrist vorher erlischt. Darunter fallen vor allem Dienstverträge. Die Besonderheiten, wann dies der Fall ist, werden im Folgenden erläutert. Ebenso gibt es eine Reihe von Verträgen, bei denen trotz des Abschlusses über ein Fernabsatzmittel der Widerruf auf Grund der Eigenarten der jeweiligen Vertragstypen ausgeschlossen ist. Auch diese Ausschlüsse werden im Folgenden erläutert.

Finanzdienstleistungsverträge und andere Dienstverträge

Bei Finanzdienstleistungsverträgen, also zum Beispiel bei der Kreditaufnahme, dem Kauf von Finanzprodukten oder aber gesellschaftsrechtlichen Verträgen, ist das Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, wenn der Verbraucher ausdrücklich wünscht, dass der Vertrag erfüllt wird, bevor das Widerrufsrecht durch Zeitablauf erlischt und dies deshalb auch passiert.
Gleiches gilt für andere Dienstverträge, bei denen der Verbraucher ebenfalls die Erfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist wünscht und dies durch den Unternehmer dann durchgeführt wird. Das liegt ganz einfach daran, dass es für den Unternehmer nicht zumutbar wäre, dass er auf Wunsch des Verbrauchers möglichst schnell, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist, die Dienstleistung ausführt und dann dem Widerruf des Verbrauchers ausgesetzt ist. Dadurch könnte der Verbraucher die besondere Situation seines Widerrufsrechts ausnutzen. Hier droht dann Rechtsmissbrauch.

Kundenspezifische Ware

Bei kundenspezifischer Ware, also Ware, die extra auf Bestellung für einen bestimmten Kunden angefertigt wurde, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Das ist zum Beispiel bei Verträgen über einen maßgeschneiderten Anzug oder die Lieferung von Fotoabzügen der Fall.

Softwarebestellung

Ebenso ist ein Widerruf bei der Bestellung von Software ausgeschlossen. Hier droht ansonsten die Gefahr, dass der Verbraucher eine Sicherungskopie von der bestellen Software durchführt und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Auch hier würde ansonsten Rechtsmissbrauch vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer drohen.

Bestellung von Zeitschriften

Bei Bestellung von Zeitschriften, Zeitungen oder Illustrierten ist das Widerrufsrecht aus ähnlichen Gründen wie bei der Bestellung von Software ausgeschlossen. Hier würde auch die Gefahr drohen, dass der Verbraucher die Zeitung oder Zeitschrift liest und dann innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Außerdem ist durch den aktuellen Charakter, gerade von Zeitungen, ein Widerrufsrecht nicht sinnvoll, da der Unternehmer dann keine Möglichkeit hat, nach Nutzung des Widerrufs durch den Verbraucher die Ware weiter zu verkaufen.

Lotteriedienstleistungen

Bei allen Kaufverträgen über Lotterie- und Wettdienstleistungen besteht kein Widerrufsrecht. Auch hier ist der aktuelle Charakter der Ware ausschlaggebend dafür. Es wäre ja unvorstellbar, dass man über das Internet ein Los oder dergleichen kauft und dann bei einem Nichtgewinn diesen Vertrag widerrufen könnte.

Versteigerungen

Versteigerungen schließen ebenfalls ein Widerrufsrecht aus. Hier gibt es die Besonderheit, dass gerade nur Versteigerungen im Rechtssinn gemeint sind, also alle die, bei dem der Zuschlag auf Grund des Tätigwerdens eines Auktionators zu Stande kommt. Darunter fallen ausdrücklich keine Ebay-Geschäfte, denn bei denen handelt kein Auktionator.

Waren über Finanzdienstleistungen

Wenn über das Internet Finanzdienstleistungen gekauft werden, die den marktüblichen Schwankungen unterliegen, wie zum Beispiel der Kauf von Aktien oder Devisen, ist ein Widerrufsrecht naturgemäß auch ausgeschlossen. Ansonsten würde man das komplette Risiko der Spekulation dem Unternehmer aufbürden und es würde erheblicher Rechtsmissbrauch durch den Verbraucher drohen.

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