Aufbau und Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Die GbR ist eine Personengesellschaft des deutschen Rechts. Sie besteht im Grundsatz aus mindestens zwei Personen, die zum Zwecke der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mittels der GbR verbunden sind. Als Beispiele können die Praxisgemeinschaft, der Zusammenschluss von Freiberuflern, oder auch eine einfache Fahrgemeinschaft angesehen werden.

Dies ist auch schon die Einleitung in die Gründung der GbR. Sie ist, wie sich schon aus dem Beispiel der Fahrgemeinschaft ablesen lässt, kaum an vorgesehene Formen gebunden. Der Zusammenschluss als GbR erfolgt grundsätzlich durch einen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Gründung einer GbR kann schriftlich, mündlich, oder durch einfaches Handeln erfolgen. Man kann also gemeinsam eine Vertragsurkunde unterschreiben, eine mündliche Abrede treffen, oder auch durch das Einsteigen in dasselbe KfZ, um beim Beispiel der Fahrgemeinschaft zu bleiben, eine GbR gründen.

Hieraus wird auch schon die Vielseitigkeit der GbR deutlich. Man kann als Gesellschaftszweck die gemeinsame Beförderung zu einem bestimmten Ort ansehen. Diese GbR hat dann eine relativ einfache Struktur. Ein völlig anderes Beispiel ist der Zusammenschluss von verschiedenen Bauunternehmen, um einen größeren Auftrag gemeinsam zu erfüllen. Während der Gesellschaftsvertrag einer Fahrgemeinschaft bereits durch das Besteigen des KfZ als Handlung abgeschlossen wird, erfolg praktisch die vertragliche Gestaltung eines Zusammenschlusses von Bauunternehmen schriftlich. Dieser Vertrag ist aufgrund seiner komplexen Regelungen hinsichtlich Haftungsverteilungen und Mitbestimmungsrechten deutlich umfangreicher, als der einer Fahrgemeinschaft.

Der Grundsätzliche Aufbau einer GbR ist stark personalistisch geprägt. Zur Geschäftsführung sind nur alle Gesellschafter gemeinsam befugt. Es kann also kein Gesellschafter allein für alle Anderen Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft, also auch im Namen der Anderen, eingehen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann jedoch vertraglich abgewichen werden, sodass auch einzelne Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein können. Dies betrifft jedoch nur das Innenverhältnis, also die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander. Die Verhältnisse zu Personen, die außerhalb der Gesellschaft stehen, müssen dies nicht unbedingt widerspiegeln. Wie genau dies ausgestaltet ist, unterliegt vor allem der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall. Die gesetzliche Vorgabe ist darauf beschränkt, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam Geschäfte abschließen können. Dafür haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass ein Gläubiger von jedem Gesellschafter jeweils die Erfüllung aller Verbindlichkeiten fordern kann. Der Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Eine relative Neuheit im Recht der GbR ist die höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend die Rechtsfähigkeit der GbR. Danach kann eine GbR nun als solche vor Gericht verklagt werden. Vor dieser Entscheidung musste jeder Gesellschafter als Person einzeln verklagt werden. Durch die Entscheidung wurde eine so genannte Teilrechtsfähigkeit der GbR angenommen.

Eine weitere Besonderheit der GbR gegenüber anderen Gesellschaftern ist ihr Zweck. Dieser ist nicht kaufmännisch, sodass die GbR keinen Bilanzierungspflichten unterliegt. Für die Abrechnung der Steuern genügt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Die Verteilung des Gewinne erfolgt im Übrigen gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Kopfteilen, kann aber wie so vieles andere auch, vertraglich anders geregelt werden. So kann beispielsweise auch eine freiwillige Bilanzierungspflicht vertraglich vereinbart sein.

Die Auflösung einer GbR erfolgt genauso, wie sie auch gegründet worden ist. Eine durch tatsächliches Handeln gegründete GbR wird also durch ein tatsächliches Handeln wieder aufgelöst. Die Fahrgemeinschaft wird also durch das Aussteigen wieder aufgelöst. Eine GbR kann auch durch Erreichen des gemeinsamen Zweckes aufgelöst werden. Eine vertraglich vereinbarte GbR muss auch durch Kündigung oder Vertrag wieder aufgelöst werden. Die Folge ist eine Liquidierung und Verteilung der Gesellschaftsgüter, auch Auseinandersetzung genannt.

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