Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, bisweilen auch als BGB-Gesellschaft be-zeichnet, ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie ist eine beliebte Gesellschafts-form, weil sie einfach zu gründen ist und zur Verfolgung aller grundsätzlich erlaubten Zwecke geeignet ist. Insbesondere Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben und deshalb keine handelsrechtliche Gesellschaft, wie etwa eine OHG oder eine GmbH gründen können, schließen sich zumeist zu einer GbR zusammen.

Gemeinsam verfolgter Zweck
Eine GbR besteht immer aus mehreren Gesellschaftern. Diese schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dieser Zweck kann in nahezu allem bestehen, so-lange er nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Er kann insbesondere wirtschaftlicher, kul-tureller oder ideeller Natur sein. Mögliche, gemeinsam verfolgte Zwecke sind also zum Bei-spiel die Gründung einer Gemeinschaftspraxis durch mehrere Ärzte, das gemeinsame Sam-meln von Briefmarken durch mehrere Briefmarkenliebhaber oder auch der Schutz eines Parks durch mehrere Naturfreunde. Die Gründung eines Schmugglerrings zum besseren Absatz ge-stohlener Autoradios beispielsweise ist kein geeigneter Zweck für die Gründung einer GbR, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die gemeinsame Verfolgung eines bestimmten Zweckes hat den Vorteil, dass sowohl das zur Verfügung stehende Know-How als auch die Leistungsfähigkeit in einer Gruppe größer ist, und dass die Erfolgschancen so deutlich höher sind.

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dieser erfordert allerdings keine besondere Form, insbesondere muss er nicht schriftlich abgeschlossen werden. Der Ab-schluss kann durchaus auch mündlich oder sogar konkludent erfolgen, das bedeutet dass ein bewusstes Zusammenwirken zur Erreichung des verfolgten Zwecks bereits ausreicht, wenn beide Seiten mit der Gründung einer GbR einverstanden sind. In einem Gesellschaftsvertrag sollte zunächst festgelegt werden, dass es sich bei der zu gründenden Gesellschaft um eine GbR handeln soll. Dann muss der gemeinsam verfolgte Zweck benannt werden. Außerdem müssen sich aus dem Vertrag die Gesellschafter ergeben, und welche Leistungen sie zur Er-reichung des Zwecks erbringen sollen. Derartige Leistungen können einmalige oder fortlau-fende Geldzahlungen, die Überlassung von Gegenständen oder auch einfach die Erbringung von Arbeitsleistungen sein. Weiterhin geregelt werden können der Name der Gesellschaft, falls sie einen bekommt, ihr Sitz, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Wettbewerbsverbote, die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden beziehungsweise durch Vererbung, der Ausschluss von Gesellschaftern und deren Entschädigung oder Gerichtsstandsvereinbarungen.

Sonstige Voraussetzungen
Sonstige Voraussetzungen für die Gründung einer GbR bestehen nicht. Insbesondere ist we-der die Eintragung in ein Gesellschaftsregister oder eine staatliche Genehmigung notwendig.

Fehlerhafte Gesellschaft
Von einer fehlerhaften Gesellschaft spricht man, wenn der Gesellschaftsvertrag zur Gründung nichtig ist, die Gesellschaft aber bereits in Vollzug gesetzt wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich erst einige Zeit nach Abschluss des Vertrages herausstellt, dass ein Gesell-schafter unerkannt geisteskrank ist, also nicht geschäftsfähig ist und deshalb keinen solchen Vertrag abschließen kann. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre der Gesellschaftsvertrag nichtig, die Gesellschaft also nicht entstanden. Diese Lösung würde jedoch zu kaum zu bewältigenden Problemen in der Rückabwicklung zwischen den Gesellschaftern einerseits aber auch mit Geschäftspartnern der Gesellschaft andererseits führen. Deshalb ist in Fällen eines nichtigen Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft nicht auch nichtig. Sie ist trotzdem wirksam zustande gekommen, sie ist lediglich fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt die Gesellschafter dazu, die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, rückwirkende Folgen ergeben sich jedoch nicht.

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