Die rechtlichen Beziehungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Rechtliche Beziehungen der Gesellschafter untereinander
Die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter-einander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Per-sonen schließen sich zu einer GbR zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen die-ses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geld-zahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Er-bringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen. Diese Verpflichtung ist die Beitrags-pflicht. Die Höhe der Beitragspflicht muss im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt werden. Es kann vorgesehen werden, dass dies durch Gesellschafterbeschluss festgesetzt wird, sofern sich aus dem Vertrag zumindest eine Obergrenze ergibt. Eine weitere Verpflichtung der Gesell-schafter ist die zur Tragung von Verlusten der Gesellschaft. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten einer GbR nicht aus, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen neben der Gesellschaft. Man bezeichnet dies als akzessorische Haftung. Sie lässt sich Dritten gegenüber in ihrer Höhe nicht begrenzen. Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Gesellschafter sind die Treuepflichten. Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Schließen sich also beispielsweise mehrere Personen zu einer GbR zusammen, um wirt-schaftlich tätig zu werden, dann ist es den einzelnen Gesellschaftern mit Hinblick auf die Treuepflichten untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Gesellschafter gegen seine Treuepflicht, haftet er der GbR für den daraus entstandenen Schaden. Neben diesen Pflichten steht das Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbe-fugnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, das heißt dass alle Gesellschafter einer Ge-schäftsführungsmaßnahme zustimmen müssen, damit diese umgesetzt werden kann. Ge-schäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter die sogenannte Gesellschafterklage er-heben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungs-pflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

Rechtliche Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten
Die GbR ist keine juristische Person. Trotzdem ist anerkannt, dass die GbR selbst Partner eines Vertrages oder Inhaber einer Forderung sein kann. Sie ist also rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit umfasst selbst Grundrechte, soweit sie einer GbR ihrer Natur nach zustehen können. Das wohl bedeutendste Grundrecht ist das Recht auf Eigentum, welches die GbR vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. Ihre Rechtsfähigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf Grundbuchfähigkeit. Da die GbR also nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann, kann sie auch kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Eine GbR ist dafür prozessfä-hig. Sie kann also Partei in einem Gerichtsverfahren sein. Tritt eine GbR gegenüber Dritten auf, so tut sie dies, indem sie durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Sofern der Gesell-schaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Vertretung befugt. Sie sind auch die einzigen, die die GbR vertreten können. Jemand, der nicht Gesell-schafter ist, kann auch keine Vertretungsmacht innehaben. Man spricht vom Grundsatz der Selbstorganschaft, beziehungsweise vom Verbot der Fremdorganschaft. Die Vertretungs-macht der Gesellschafter kann begrenzt werden. Überschreitet ein Gesellschafter seine Vertre-tungsmacht, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Zustimmung der übrigen Ge-sellschafter ab. Unterbleibt sie, so hat er ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss deswe-gen selbst für die Erfüllung des Vertrages einstehen. Ist ein Gesellschafter also beispielsweise zum Abschluss von Verträgen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro befugt, schließt aber einen Kaufvertrag in Höhe von 25.000 Euro für die Gesellschaft ab, so wird er, bei fehlender Ge-nehmigung selbst Vertragspartei und muss den Kaufpreis aus eigener Tasche bezahlen.

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