Die Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter


Haftung aus Rechtsgeschäften
Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch einen oder mehrere berechtigte Gesellschafter, einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet die Gesellschaft für die daraus ent-stehenden Verbindlichkeiten. Zur Gründung einer GbR ist jedoch kein Mindestkapital erfor-derlich, das Gesellschaftsvermögen kann also denkbar gering ausfallen. Ein ausreichender Gläubigerschutz kann dadurch nicht gewährleistet werden. Deshalb haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden akzessorisch, das bedeutet dass die Gesellschafter gemeinsam ein-stehen müssen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht mehr ausreicht. Einem Gläubiger der GbR ist es in so einem Fall jedoch nicht zumutbar, den entsprechenden Anteil bei jedem Ge-sellschafter einzeln einzutreiben. Vielmehr kann er sich willkürlich einen oder mehrere Ge-sellschafter der GbR aussuchen und von ihnen die Zahlung der Verbindlichkeit in voller Höhe verlangen. Die in Anspruch genommen Gesellschafter haben dann im Innenverhältnis gegen-über den übrigen Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Diesen müssen sie dann aller-dings selbst gegen jeden einzeln geltend machen. Diese Form der Haftung wird als gesamt-schuldnerische Haftung bezeichnet. Die Höhe, in der die einzelnen Gesellschafter haften, lässt sich Dritten gegenüber nicht beschränken. Eine GbR mit beschränkter Haftung, quasi eine GbRmbH, die einige zu kreieren versuchten, existiert nicht. Eine Beschränkung der Haftung einzelner Gesellschafter im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern, ist allerdings sehr wohl möglich. Dadurch kann die Höhe von Ausgleichszahlungen, die ein Gesellschafter im Falle einer akzessorischen Haftung an die in Anspruch genommen übrigen Gesellschafter zahlen muss, begrenzt werden. Dies bewahrt ihn jedoch nicht davor, einem Dritten selbst akzessorisch für die GbR haften zu müssen. Die Haftungsbeschränkung entfal-tet dann erst bei der Höhe des Ausgleichsanspruch, der ihm zusteht, Bedeutung. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Eine GbR hat fünf Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters X ist im Innenverhältnis auf 10.000 Euro beschränkt. Muss nun einer der Gesellschafter akzesso-risch Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe von 100.000 Euro gegenüber einem Dritten be-gleichen, so hätte er grundsätzlich gegenüber jedem anderen Gesellschafter einen Ausgleichs-anspruch in Höhe von 20.000 Euro. Der von X ist jedoch auf 10.000 Euro beschränkt, so dass der Anspruch gegenüber den übrigen auf 22.500 Euro anwächst. Wird X jedoch selber von dem Dritten auf die 100.000 Euro in Anspruch genommen, so muss er sie komplett zahlen, kann jedoch von den übrigen Gesellschaftern jeweils einen Ausgleich von 22.500 Euro ver-langen.

Haftung aus Schadenersatzansprüchen
Entsteht einem Dritten durch ein Verhalten eines zur Geschäftsführung berechtigten Gesell-schafters einer GbR ein Schaden, sei dies durch Vertragsbruch oder durch sonstige unerlaubte Handlungen, so steht diesem Dritten auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der GbR zu. Sämtliche Gesellschafter haften dann genau wie bei vertraglichen Ansprüchen akzessorisch für diesen Anspruch. Veranlasst der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter diesen Schaden jedoch besonders fahrlässig oder sogar vorsätzlich, so kann den übrigen Gesellschaf-tern wiederum ein Schadenersatzanspruch ihm gegenüber zustehen. Dieser entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis und mit Hinblick auf die Ausgleichsansprüche Wirkung. Der Ver-ständlichkeit halber folgendes Beispiel: Eine GbR hat die drei Gesellschafter A, B und C. C verursacht durch ein vorsätzliches Fehlverhalten dem Dritten D einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro. D nimmt A akzessorisch für die GbR auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat nun gegen B und C jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.000 Euro. Da A jedoch selbst auch einen Anteil in Höhe von 2.000 Euro tragen muss, ist dies ein ihm entstandener Schaden, für den das absichtliche Fehlverhalten des C verantwortlich ist. Er kann deshalb von C Scha-denersatz für diese 2.000 Euro verlangen. C muss dem A dann 4.000 Euro zahlen. Der Aus-gleichsanspruch, den B dem A zahlen muss, ist auch für den B ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Er kann deshalb von C ebenfalls in dieser Höhe verlangen. So muss C dann im Innenverhältnis die gesamte Zahlung übernehmen.

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