Organisation von Personengesellschaften


Personengesellschaften nach dem deutschen Recht sind Zusammenschlüsse von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag aneinander binden, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Grundsätzlich ist eine Personengesellschaft personalistisch geprägt. Es sind also nicht wie in einer Kapitalgesellschaft reine Geldmengen miteinander verknüpft, sondern Personen. Hierzu soll als Beispiel die KG dienen, da an ihr alle Besonderheiten der Personengesellschaft am Besten erläutert werden können.

Die KG, auch Kommanditgesellschaft, besteht dem Grunde nach aus zwei verschiedenen Personen. Dem Kommanditisten und dem Komplementär. Der Komplementär ist in der Form an die KG gebunden, dass er mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dies ist einer der größten Unterschiede zur Kapitalgesellschaft im Allgemeinen. In der Kapitalgesellschaft sind im Prinzip Geldmengen vertraglich aneinander gebunden. Verbindlichkeiten können nur so lange erfüllt werden, wie von dem entsprechenden Geld noch etwas übrig ist. Die Kapitalgesellschaft haftet also nur bis zu einer bestimmten Höhe für ihre Verbindlichkeiten. In der Personengesellschaft ist dies anders. Der Komplementär aus dem Beispiel der KG als Personengesellschaft ist als Person mit der Gesellschaft verbunden. Damit haftet er mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist damit theoretisch nicht haftungsbeschränkt. In der Kommanditgesellschaft gibt es jedoch noch eine Besonderheit: der Kommanditist. Diese Rechtsfigur gibt es in keiner anderen Personengesellschaft. Dieser ist zusammen mit dem Komplementär in der KG verbunden, haftet jedoch der Höhe nach nur, solange seine Einlage, also sein Geschäftsanteil verbraucht ist. Die Kommanditgesellschaft ist also in dieser Hinsicht haftungsbeschränkt. Dies macht jedoch die Beteiligung an einer KG risikoloser, als an einer GbR oder einer OHG, da hier alle Gesellschafter voll haften müssen.

Die Organisation einer Personengesellschaft lässt sich am besten erläutern, wenn man diese in eine Reihenfolge bringt. Begonnen wird hier mit der GbR. Diese ist am meisten personalistisch geprägt. Darauf folgt die OHG. Diese geht schon den ersten Schritt in Richtung Kapitalgesellschaft. Die letzte Gesellschaft im Bunde ist die KG, die schon erste Elemente der Kapitalgesellschaft aufweist, da hier ein Teil der Beteiligungen bereits kapitalistisch geprägt sind (Kommanditist). An dieser Reihenfolge lässt sich eine Abstufung beobachten, die die Strukturen der Personengesellschaften deutlich macht. Die GbR besteht aus Gesellschaftern, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur alle gemeinsam Geschäfte für und gegen die Gesellschaft abschließen können. Sie sitzen alle mit dem gleichen Risiko im Boot, da sie alle persönlich haften. Der Gesellschaftszweck ist nicht kaufmännisch. Wenn der Zweck der Betreibung einer GbR kaufmännisch ist, so wird die GbR zur OHG. Diese soll nach den gesetzlichen Vorgaben bereits von einem Gesellschafter allein vertreten werden können. Dieser kann die Gesellschaft an Verträge binden, die alle Gesellschafter verpflichten, und zwar als unbeschränkt haftende Teilhaber. Anders ist dies bei der Kommanditgesellschaft, die bereits auf der Schwelle zur Kapitalgesellschaft steht. Hier handelt einzig und allein der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter. Die haftungsbeschränkten Kommanditisten sind bis zur Höhe ihrer Einlagen an die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gebunden.

Die Stufung ist also wie folgt erkennbar: Alle handeln gemeinsam (GbR) – Alle können allein handeln (OHG) - Einer handelt, alle anderen sind nur Teilhaber (KG). Die Gesellschaften entfernen sich bei dieser Abstufung immer weiter vom personalistischen Prinzip weg hin zum kapitalistischen. Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass diese Abstufung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es ist im Wege des Gesellschaftsvertrages auch möglich, im Einzelfall abweichende Regelungen für einige Eckdaten zu treffen. So kann auch in der GbR ein Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt sein.

Als Merksatz lässt sich herausfiltern, dass in einer Personengesellschaft immer mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.

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