Entstehung und Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Die GbR, bisweilen auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, ist die Grundform aller Gesell-schaften. Sie ist eine besonders beliebte Gesellschaftsform, weil sie einfach zu gründen ist und zur Verfolgung aller grundsätzlich erlaubten Zwecke geeignet ist.

Entstehung einer GbR

Eine GbR entsteht durch Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages. Darin eini-gen sich die Gesellschafter auf ein gemeinsames Ziel, das sie erreichen wollen. Dies kann wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Natur sein. Gleichzeitig wird festgelegt, wer welche Leistungen zum Erreichen dieses Zweckes erbringen soll. Dies können etwa Geldzahlungen, die Überlassung von Gegenständen oder reine Arbeitsleistungen sein. Der Vertrag erfordert keine besondere Form, er kann auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Zum Entstehen der GbR ist außerdem kein Registereintrag erforderlich.

Verhältnis der Gesellschafter untereinander

Die Gesellschafter verpflichten sich im Gesellschaftsvertrag untereinander zur Erbringung der erforderlichen Leistungen zum Erreichen des gemeinsamen Zwecks. Dies bedeutet einerseits, dass jeder Gesellschafter die diejenigen Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich ver-pflichtet hat. Anderseits darf er nichts tun, was das Erreichen dieses Zwecks erschwert oder verhindert. Verletzt ein Gesellschafter seine Pflichten grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich, ist er der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Rechtsfähigkeit der GbR

Bei der Frage nach der Rechtsfähigkeit einer GbR, also der Fähigkeit, eigenständig am Rechtsverkehr teilzunehmen, unterscheidet man zwischen der Innen- und der Außengesell-schaft. Eine Außengesellschaft führt eine eigene Bezeichnung und tritt unter dieser gegenüber Dritten auf (z.B. „Gemeinschaftspraxis Dr. Müller & Dr. Schmidt GbR“). Eine solche Außen-gesellschaft kann, vertreten durch ihre Gesellschafter, am Rechtsverkehr teilnehmen, also im eigenen Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen oder Partei eines Gerichtsverfah-rens sein. Bei einer Innengesellschaft verfügen die Gesellschafter nicht über Vertretungsmacht gegenüber Dritten, sie handeln im eigenen Namen, nicht im Namen der Gesellschaft. Die Gesellschaft tritt also nach außen hin nicht in Erscheinung (z.B. Lotto-Tippgemeinschaft). Ob eine Innen- oder Außengesellschaft besteht, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, sie müssen also alle Entscheidungen der Geschäftsführung gemeinsam treffen. Im Gesellschafts-vertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. So kann die Geschäftsführung auf einzelne oder sogar einen einzelnen Gesellschafter übertragen oder nach Bereichen aufgeteilt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nicht auf sogenannte Grundlagengeschäfte, also auf Änderungen im Gesellschaftsvertrag. Solche Änderungen können nur einstimmig, oder falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, mehrheitlich beschlossen werden.

Haftung der Gesellschafter

Bei einer Innengesellschaft haften alle Gesellschafter unmittelbar, da sie, gegebenenfalls ver-treten durch die Mitgesellschafter, unmittelbar selbst verpflichtet wurden. Bei der Außenge-sellschaft wird die GbR verpflichtet. Folglich haftet diese auch mit ihrem Gesellschaftsver-mögen. Reicht dieses zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht aus, kann sich ein Gläubiger unmittelbar an die Gesellschafter halten. Er muss dann nicht bei jedem Gesellschafter den Betrag anteilig einfordern, sondern kann sich ganz nach seinem Willen auch an einzelne Gesellschafter halten. Diese haben dann im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe, in der ein Gesellschafter, oder auch die Gesellschaft haftet, lässt sich Dritten gegenüber nicht begrenzen.

Beendigung der Gesellschaft

Ist eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann sie jederzeit von einem der Gesellschafter gekündigt werden. Unabhängig davon kann sie außerdem aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn nämlich einem Gesellschafter das Festhalten an der Gesell-schaft unter Abwägung aller Umstände einfach nicht mehr zumutbar ist. Ansonsten kann eine Gesellschaft, wenn sie nur für eine bestimmte Zeit gegründet wurde, durch Zeitablauf enden. Weitere Beendigungsgründe sind das Erreichen des verfolgten Zwecks, der Tod eines Gesell-schafters (falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, die Ver-einigung aller Gesellschaftsanteile bei einem Gesellschafter oder ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter.

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