Bedeutung und Funktion der Untersuchungshaft


Die Untersuchungshaft, welche umgangssprachlich auch als U-Haft bezeichnet wird, ist eine besondere Form der Haft, welche vor der Verhängung des Urteils durch ein Gericht bereits vollzogen wird. Wird also jemand in Untersuchungshaft genommen, was meistens durch eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt, so muss er zunächst in ein Gefängnis, weil er angeschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben. Die U-Haft wird anberaumt wenn ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Tatverdächtigen besteht und wenn ein dringender Haftgrund, wie beispielsweise die besondere Schwere der Tat, eine Wiederholungsgefahr oder eine Verdeckungs- bzw. Fluchtgefahr des Angeschuldigten besteht.

Somit kann jemand der amokläuft und in seinem Wahn zehn Menschen, aber nicht sich selbst umbringt, sofort nach der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft untergebracht werden. Jedoch kann man den Tatverdächtigen nicht einfach festnehmen und in ein Gefängnis stecken, denn die Untersuchungshaft muss schriftlich durch einen Haftbefehl des zuständigen Haftrichters angeordnet werden. Spätestens einen Tag nach der Verhaftung ist der Beschuldigte dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder ob der Tatverdächtige bis zu einer möglichen Verhandlung in Freiheit leben darf.

Außerdem muss die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein, dass heißt die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen, man darf also jemanden der einmalig eine Körperverletzung begangen hat, weil er in eine Schlägerei verwickelt worden ist, nicht gleich in Untersuchungshaft nehmen, weil er in der Regel allenfalls einen Schadensersatz an das Opfer und eine Geldstrafe an die Staatskasse zahlen muss. Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur eingeschränkt zulässig. Wenn durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise durch eine regelmäßige Meldepflicht des Angeschuldigten bei der Polizei der Zweck einer Untersuchungshaft auch erreicht werden kann, so kann die Untersuchungshaft auch entbehrlich sein.

Während der Untersuchungshaft haben nun die Ermittlungsbehörden Zeit die Straftat genau zu prüfen und Beweise zu sichern. Sie können Zeugen befragen und Beweise für oder gegen den Tatverdächtigen sammeln, die dann bei der Gerichtsverhandlung eine große Rolle spielen werden. Der Angeschuldigte hat nun durch die Verhängung der Untersuchungshaft nicht die Möglichkeit Spuren zu verwischen, Zeugen zu beeinflussen oder sich mit dem möglichen Mittätern abzusprechen. Die U-Haft hat somit den einfachen Zweck der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Untersuchung der Straftat und der Beweisaufnahme ohne dass die Ermittler dabei von dem Angeschuldigten gestört oder in eine Irre geführt werden können.

Die Untersuchungshäftlinge werden desweiteren strikt von den regulären Straftätern getrennt. Dies dient zum einen dazu, dass keine ansteckenden Krankheiten in das Gefängnis übertragen werden, denn bekommt einer eine ansteckende Krankheit, so breitet sich diese mittels der Tröpfcheninfektion im Gefängnis innerhalb weniger Stunden immens aus. Somit bringt die Untersuchungshaft auch Zeit mit sich, in welcher die Neuzugänglinge genau von den verschiedensten Ärzten durchgecheckt werden können, so dass die Ausbreitung von Bakterien oder anderen Krankheitserregern verhindert wird. Auf der anderen Seite kann es sein, dass Menschen, die sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland befinden und hier eine Straftat begehen, abgeschoben werden und erst gar nicht in den Regelvollzug einer deutschen Justizvollzugsanstalt eintreten. Wer kein deutscher Staatsbürger ist wird abgeschoben und kommt dann oftmals ohne Strafe davon, wenn sich der Heimatort nicht in einem Staat des Schengener Abkommens befindet.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf eine später durch das Gericht erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen. Jedoch soll die Dauer der Untersuchungshaft den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten, das ist so im Gesetz geregelt. Wird der Verdächtige bei seiner Gerichtsverhandlung frei gesprochen, weil sich herausstellt, dass er die Tat gar nicht begangen hat oder weil nicht genug Beweise für seine Schuld gefunden werden, so kann er Schadensersatz für die Zeit fordern, die er im Gefängnis verbringen musste. Pro angefangenen Tag der Freiheitsentziehung stehen ihm hier 25 Euro zu, geregelt ist diese Maßnahme in Deutschland im „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“. Allerdings ist eine Verpflegungskostenpauschale abzuziehen, denn man hat im Gefängnis ja kostenlos gegessen und getrunken. Der Schadensersatzanspruch entfällt jedoch, wenn der Untersuchungshäftling an seiner Inhaftierung selbst Schuld hat, beispielsweise weil er eine Tat gestanden hat, die er überhaupt nicht begangen hat und sich dies allerdings erst später herausgestellt hat.

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