Ermittlungsverfahren im Strafrecht


Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt für jedes Straf- und Bußgeldverfahren in Straf- und in Ordnungswidrigkeitssachen. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens wird zumeist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft tätig. Ihr obliegen die Ermittlungen mit Hilfe der Polizeien und anderer Dienststellen der Strafverfolgung, wie Landeskriminalämtern, dem Bundeskriminalamt oder den Feldjäger im Bereich der Bundeswehr. Überwiegend werden solche Ermittlungen jedoch allein von der Polizei geführt.

Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip, aufgrund von Strafanzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden, wenn ein sogenannte Anfangsverdacht besteht. Die Polizei hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastenden Tatsachen und Beweise erforschen. Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob eine Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beim Amtsgericht beantragt oder das Verfahren gar eingestellt wird.

Wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt, tritt das Strafverfahren in das Zwischenverfahren beim jeweilig zuständigen Gericht ein. Aus dem Beschuldigten wird ein Angeschuldigter. Sollte man sich mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sehen, sollte man Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen. Damit kann man verhindern, dass man Opfer vorschneller in Grundrechte eingreifender Ermittlungshandlungen wie Durchsuchungen mit großer Beschlagnahme von Datenträgern und Gegenständen sowie eventueller Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt wird.

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