Die unterschiedlichen Formen des Haftbefehls


Der Haftbefehl ist die Anordnung einer staatlichen Behörde einen Menschen in Haft zu nehmen, bei welchem der dringende Verdacht besteht, dass er eine Straftat begangen hat. Bei uns in Deutschland wird dieser durch einen Richter angeordnet und erlassen. Der Richtervorbehalt ist sogar im Grundgesetz verankert und schützt das Grundrecht auf Freiheit der Person.

Am bekanntesten ist der Haftbefehl im Bereich des Strafrechts. Dabei gibt es die verschiedensten Möglichkeiten: oftmals werden die Straftäter direkt nach ihrer Tat von der Polizei zunächst vorläufig festgenommen, danach verhört und wenn es der Richter für notwendig erachtet, schließlich in Untersuchungshaft genommen. Ist eine weitere Haft zur Untersuchung nicht notwendig, so darf der Täter wieder gehen und in Freiheit auf seine Gerichtsverhandlung warten.

Die andere Möglichkeit ist die gezielte Verhaftung eines Menschen. Wurde durch die Ermittlungen der dringende Tatverdacht gegen einen Menschen erhoben, so erhält dieser, wenn es auf richterliche Anordnung erforderlich ist, Besuch von der Polizei, welche den Täter in Haft nimmt. Besteht bei einer solchen Verhaftung eine gewisse Gefahr, so ist es regelmäßig der Fall, dass diese durch geschulte Kräfte, wie zum Beispiel das Sondereinsatzkommando, erfolgt.

Dem Grundsatz nach ist die Untersuchungshaft in Deutschland nicht vorgesehen. Nur wenn ein Haftgrund vorliegt wird ein Mensch in Untersuchungshaft genommen. Gründe dafür können beispielsweise die Fluchtgefahr oder die Wiederholungsgefahr sein. Der Hauptgrund für die Untersuchungshaft ist zumeist die Verdunkelungsgefahr, denn man könnte ja Zeugen beeinflussen oder Beweise manipulieren oder ganz verschwinden lassen. Gerade nach schweren Straftaten ist es üblich, dass man sofort in Haft kommt, dass wird auch von der Strafprozessordnung so vorgesehen. Auch die Entscheidung des Haftrichters muss sich einer Überprüfung stellen. Bei einem Haftprüfungstermin kann die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft untersucht werden.

Der Haftbefehl muss nicht zwingend vollzogen werden, denn dieser kann auch außer Vollzug gesetzt werden. Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Kaution zu bezahlen, oder den Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden. Erscheint dann ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung, so kann der Richter mittels eines Haftbefehls den Angeklagten vorführen lassen. Das gleiche gilt, wenn der Verurteilte seine Haftstrafe nicht, wie von der Staatsanwaltschaft schriftlich angefordert, antritt.

Ist der Täter nicht schuldfähig, etwa weil er an einer psychischen Erkrankung leidet, so kann ein Unterbringungsbefehl erlassen werden. Das bedeutet, dass der Täter dann in eine psychiatrische Fachklinik eingeliefert wird und dort dann auf der geschlossenen Station verwahrt wird. Aus dem Verwaltungsrecht ist noch der Abschiebehaftbefehl bekannt. Dieser wird angeordnet, wenn ein Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis mehr hat. Dann wird er in Haft genommen und entsprechend in sein Heimat- beziehungsweise in sein Herkunftsland abgeschoben. In der Regel werden die Häftlinge in der Abschiebehaft nicht wie Strafgefangene behandelt, so müssen sie auch nicht arbeiten.

Als letzter Haftbefehl bleibt der Haftbefehl der Zivilprozessordnung, genauer gesagt im Zwangsvollstreckungsrecht. Mit diesem werden säumige Schuldner, bei denen keine Zahlung erreicht und keine Pfändung vorgenommen werden kann, dazu gebracht, einen Offenbarungseid zu leisten. Weigert sich der Schuldner den Eid zu leisten, so kann er in Haft genommen werden, bis er den Eid leistet. Auch wenn man denkt dieser Fall sei sehr selten, ist gerade das Gegenteil der Fall. Dieser Haftbefehl ist der am häufigsten ausgestellte in Deutschland. Dieses Mittel wird aber selten vollstreckt, eben weil es so wirksam ist. In Anbetracht des Haftbefehls geben die meisten den Offenbarungseid ab. Weigert sich der Schuldner, so wird er vom Gerichtsvollzieher gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei in eine Justizvollzugsanstalt verbracht. Dort könnte der Schuldner bis zu sechs Monate untergebracht werden. Mit der Unterschrift ist die Haft sofort beendet und der Häftling kann gehen.

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