Bedeutung und Funktion des Kartellrechts


Das Kartellrecht soll die Funktionalität der freien Marktwirtschaft sichern und damit den allgemeinen Wohlstand vorantreiben. Dazu verbietet es grundsätzlich die Existenz von Kartellen und erlaubt sie nur in besonderen Ausnahmefällen.

Als Kartell bezeichnet man Absprachen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, durch die sie den Wettbewerb in einem bestimmten Markt einschränken oder sogar ausschließen wollen. Hierbei muss es sich um Unternehmen handeln, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, weil nur dadurch schädliche Folgen für den Markt eintreten können. Absprachen bestehen im Regelfall über Preise, zu denen bestimmte Waren bei dritten Unternehmen ein- oder weiterverkauft werden sollen, oder darüber mit welchen Dritten Handel betrieben werden soll, und mit welchen eben nicht.

Um sicher zu stellen, dass nicht einzelne Unternehmen eine den Markt beherrschende Stellung einnehmen, beinhaltet das Kartellrecht außerdem eine sogenannte Fusionskontrolle. Wollen sich mehrere Unternehmen zu einem einheitlichen neuen Unternehmen zusammenschließen, dann ist je nach Größe des zu gründenden Unternehmens eine staatliche Genehmigung für den Zusammenschluss erforderlich. Schließen sich Unternehmen ohne diese Genehmigung zusammen, kann der Staat sogar anordnen, dass die Unternehmen wieder aufgespalten werden.

Das Kartellrecht lässt sich keinem Rechtsgebiet genau zuordnen. Es enthält verwaltungsrechtliche Vorschriften, ordnungs- und strafrechtliche Verbotsnormen, aber auch zivilrechtliche Ansprüche. So bildet es eine Eingriffsgrundlage für den Staat, Straftatbestände gegen Unternehmen und Unternehmer sowie eine Anspruchsgrundlage für andere Wettbewerber.

Kartelle gibt es seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sie waren eine Folge der fortschreitenden Industrialisierung. Anfangs nahm der Staat kein großes Interesse an ihnen und ließ sie größtenteils unbehelligt. Während des Krieges machten sich viele Länder das System der Kartelle und Monopole zunutze, um steuernd Einfluss auf die Industrie zu nehmen und so die Bedürfnisse einer kriegsführenden Nation bestmöglich zu befriedigen. Nach Ende des Krieges kam dann in den Ländern ein Bestreben auf, Kartelle und restriktive Praktiken aus der wirtschaftlichen Praxis zu verdrängen.

Der deutsche Regierungsentwurf von 1952 zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, welches die Grundlage des deutschen Kartellrechts bildet, sah ein ausnahmsloses Kartellverbot, eine Missbrauchskontrolle für marktbeherrschende Unternehmen und eine Erlaubnispflicht für Unternehmenszusammenschlüsse, die zur marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Unternehmen führen, vor. Dieser Entwurf führte jedoch zu heftigen Diskussionen zwischen den Anhängern des Kartellverbots und den Befürwortern einer bloßen Missbrauchsaufsicht. Es gab sogar Stimmen, die behaupteten, ein Kartellverbot sei verfassungswidrig. Nach langen Auseinandersetzungen und einigen Abschwächungen wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1957 endlich erlassen und trat am 1. Januar 1958 in Kraft. In ihm fand sich das grundsätzliche Kartellverbot wieder. Lediglich die Ausnahmebereiche wurden im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf erweitert. 1973 wurde dann die Fusionskontrolle, das Verbot der Preisbindung für Markenartikel und eine Verbesserung der Missbrauchsaufsicht marktbeherrschende Unternehmen eingeführt. Mittlerweile ist das deutsche Kartellrecht stark an dem der Europäischen Union angelegt. Das europäische Recht findet außerdem direkte Anwendung, sobald ein Markt betroffen ist, der über die Grenzen Deutschlands hinausgeht. Dies ist heutzutage der Regelfall.

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