Die Zusammenschlusskontrolle bei Fusionen durch das Bundeskartellamt


Im deutschen Markt kommt es zunehmend zu Konzentrationsphasen, was bedeutet, dass Unternehmen andere Unternehmen aufkaufen. Damit dies nicht unkontrolliert passiert, überwacht das Kartellamt diese Vorgänge. Ein geplanter Zusammenschluss muss dann beim Bundeskartellamt in Bonn angemeldet werden, so dass überprüft werden kann ob mit dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens entsteht. Ein solcher Antrag ist notwendig, insofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben. Ist dies nicht der Fall, so benötigt man auch keine Anmeldung. Das Bundeskartellamt kann während der Vorbereitungsphase eines solchen geplanten Unternehmenszusammenschluss von jedem beteiligten Unternehmen Auskünfte über die Marktanteile und von allen anderen notwendigen Daten verlangen. Da das Verfahren relativ umfangreich ist begleiten oft spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien die Unternehmen bei den Zusammenschlüssen.

Ein Unternehmenszusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise kauft oder große Anteile an einer Aktiengesellschaft übernimmt. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dem Gesetz entsprechend dann, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel des Gesamtmarktes inne hat.

Ein Unternehmensverband hingegen gilt als marktbeherrschend, wenn es
• aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
• aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 2/3 erreichen.

Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusammenschlusses notwendig wird. In diesem Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt, ob der Zusammenschluss verboten oder erlaubt wird. Wird die Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang dem anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die einmal erfolgte Freigabe kann allerdings auch widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln.

Die Unternehmen dürfen eine Fusion, die noch nicht gestattet wurde nicht durchführen. Gegebenenfalls müssten sie sonst die Geschäfte rückabwickeln und sich wieder entflechten. Dieser Vorgang würde im Zweifel Millionen kosten, so dass die meisten Unternehmen von selbst von solchen voreiligen Aktionen absehen. Notfalls ist ein Treuhänder zu bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses durchführt.

Der Bundeswirtschaftsminister kann die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilen, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Das Kartellamt führt jedes Jahr viele diese Verfahren durch, die wirklich großen Einfluss auf die Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland haben. Große Unternehmen des Handels, des Bauwesens oder aus dem Verkehrssektor benötigen diese Erlaubnis, wenn sie ein anders Unternehmen aufkaufen möchten. Möchte beispielsweise eine große Fluggesellschaft eine andere, aber kleinere Fluggesellschaft aufkaufen, so muss hierbei vorher überprüft werden, ob der aufkaufenden Firma durch diese Investition eine marktbeherrschende Stellung, welche ja durch das Kartellrecht verhindert werden soll, zukommen wird. Die Marktbeherrschung soll verhindert werden, damit die Verbraucher nicht zu viel bezahlen müssen. Denn Konkurrenz belebt das Geschäft und verhindert einen Marktmissbrauch durch die Wirtschaftsgrößen.

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