Verbotene Vereinbarungen nach dem deutschen Kartellrecht


Nach dem deutschen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die dem Zweck dienen, den Wettbewerb zu behindern oder sogar auszuschließen. Diese Regelung entspricht dem Grunde nach ihrem europäischen Vorbild.

Derartige Vereinbarungen liegen insbesondere vor bei Absprachen über Preise, zu denen bestimmte Waren bei Dritten Unternehmen ein- oder weiterverkauft werden sollen oder in der künstlichen Beschränkung der Herstellung oder des Verkaufs von Waren. Auch Absprachen darüber, dass bestimmte Märkte räumlich aufgeteilt werden, so dass jedem sozusagen sein eigenes „Revier“ zusteht, sind verboten. Weiterhin verboten sind Absprachen darüber, dass unterschiedlichen Handelspartnern unterschiedliche Preise für gleichartige Waren gezahlt werden sollen, wenn dadurch einzelne von ihnen benachteiligt werden. Ferner unzulässig ist es, wenn außenstehende Handelspartner gezwungen werden sollen, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Vertragsschluss stehen.

Verträge oder Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind automatisch nichtig. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass eine Gesellschaft, deren Zweck einen Verstoß gegen das Kartellverbot darstellt, rechtlich nicht entstehen kann. Mögliche Haftungsausschlüsse bei Kapitalgesellschaften kommen dann deren Gesellschaftern nicht zu Gute.

Dieses Verbot bezieht sich jedoch, wie bereits gesagt, nur auf Vereinbarungen. Es muss im Einzelfall also immer geprüft werden, ob eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen vorliegt. Wenn ein Hersteller sich weigert, bestimmten Händlern seine Ware zu veräußern, um sein hohes Preisniveau zu stützen, dann beruht dies auch auf den Vertragsbeziehungen, die er mit den Händlern unterhält, die er beliefert.

Außerdem müssen Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, damit sie verboten werden, eine spürbare Außenwirkung entfalten. Wenn sie nur zwischen den Parteien wirken, können sie den Markt nicht beeinflussen. Man spricht insoweit von einer Bagatellregel. Bei einem Marktanteil von unter 0,2 Prozent wird eine solche Außenwirkung nicht angenommen, so dass Vereinbarungen in diesem Rahmen nicht unter das Kartellverbot fallen.

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind sowohl auf horizontaler als auch auf vertikaler Ebene möglich. Das deutsche Kartellrecht nimmt insoweit keine Unterscheidung mehr vor. Beschränkungen können sich also sowohl gegenüber anderen Wettbewerbern, als auch gegenüber Lieferanten oder Abnehmern auswirken. Eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung liegt also beispielsweise vor, wenn zwei Elektronikhersteller zusammenwirken, um einen dritten Elektronikhersteller aus dem Markt zu verdrängen. Ein vertikale Beschränkung liegt etwa vor, wenn Tankstellenbetreiber Preisabsprachen treffen, um möglichst viel Geld von ihren Kunden verlangen zu können. Beide Formen von Wettbewerbsbeschränkungen sind verboten.

Wer sich auf ein Kartellverbot berufen will, den trifft auch die Beweislast. Das bedeutet im Einzelnen, dass er konkrete wirtschaftliche Tatsachen vortragen muss, aus denen sich ergibt, dass er durch Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen über das im Wettbewerb normale Maß hinaus eingeschränkt ist. Die Wettbewerbsbeschränkungen müssen sich außerdem auf dem gleichen Markt auswirken. Der Markt muss also in sachlicher, räumlicher und gegebenenfalls sogar zeitlicher Komponente identisch sein.

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