Wann findet eine Fusionskontrolle im europäischen Kartellrecht statt?


Ein Unternehmen, das einen bestimmten Markt beherrscht, hat in diesem Bereich eine besonders mächtige Stellung. Deswegen sieht das Kartellrecht eine besondere Kontrolle für Unternehmenszusammenschlüsse vor, wenn hierdurch eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde.

Eine Fusionskontrolle, also eine Überprüfung eines geplanten Zusammenschlusses findet allerdings nur statt, wenn wegen der Größe der beteiligten Unternehmen tatsächlich die Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung besteht. Deshalb müssen die fusionierenden Unternehmen gemeinsam weltweite Umsätze von mehr als 5 Milliarden Euro erreichen. Außerdem muss auch der gemeinschaftliche Markt in der Europäischen Union effektiv betroffen sein. Das ist der Fall, wenn mindestens zwei der Unternehmen mehr als 250 Millionen Euro pro Jahr in der Europäischen Union umsetzen.

Wird eine Fusionskontrolle durch die Kommission der Europäischen Union vorgenommen, dann ist der geplante Zusammenschluss zu untersagen, wenn die Fusion mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Dabei kommt es an auf die Marktstellung der betroffenen Unternehmen und ihre damit verbundene Macht, aber auch auf die Notwendigkeit, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrecht zu erhalten.

Wann eine Fusion vorliegt, ist gesetzlich genau geregelt. Dies ist einerseits der Fall, wenn ein Unternehmen das gesamte Vermögen, oder zumindest in wesentlichen Teilen, eines anderen Unternehmens erwirbt. Eine andere Möglichkeit ist der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen. Dies kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen. Der Kontrollerwerb erfolgt zum Beispiel durch den Erwerb von Eigentums- oder Nutzungsrechten oder auch durch den Abschluss von Verträgen. Letztere können insbesondere vorsehen, dass dem einen Unternehmen Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Organe des anderen Unternehmens, also etwa dessen Vorstand oder Aufsichtsrat, gestattet wird. Die dritte Möglichkeit einer Fusion ist der Erwerb von Anteilen eines anderen Unternehmens.

Ein Zusammenschluss muss, bevor er vollzogen wird, bei der Kommission der Europäischen Union angemeldet werden, wenn die oben genannten Grenzwerte erreicht werden. Dabei müssen die beteiligten Unternehmen und die Art des Zusammenschlusses angegeben werden, also ob etwa das Vermögen, Kontrollrechte oder Anteile erworben werden. Außerdem müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Umsätze und Marktanteile für die Kommission der Europäischen Union offenlegen.

Stellt die Kommission der Europäischen Union fest, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder zumindest gefestigt wird, dann hat es den Zusammenschluss grundsätzlich zu untersagen. Eine Ausnahme kommt nur in Frage, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen können, dass durch ihren Zusammenschluss die Wettbewerbsbedingungen auch verbessert werden und dass dadurch die Nachteile der Marktbeherrschung in den Hintergrund gerückt werden.

Die Erlaubnis eines Zusammenschlusses kann von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Eine Bedingung kann beispielsweise vorsehen, dass ein Unternehmen nur einen Teil eines anderen Unternehmens übernehmen darf, einen anderen Teil aber weiterveräußern muss, um zu verhindern dass es nach dem Zusammenschluss auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehätte. Beruht die Freigabe für einen Zusammenschluss auf einer arglistigen Täuschung oder verstößt ein Unternehmen gegen seine Auflagen, dann kann die Erlaubnis durch die Kommission der Europäischen Union widerrufen werden.

Vor der Erlaubnis eines Zusammenschluss durch die Kommission der Europäischen Union darf dieser nicht vollzogen werden. Alle darauf gerichteten Rechtsgeschäfte sind nichtig. Ein vorzeitiger Zusammenschluss kann ausnahmsweise genehmigt werden, um schweren Schaden von den Beteiligten oder Außenstehenden abzuwenden. Ist ein Zusammenschluss bereits vollzogen, der hätte untersagt werden müssen, dann kann die Kommission der Europäischen Union diesen Zusammenschluss wieder auftrennen. Dieser Vorgang wird als Entflechtung bezeichnet.

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