Das Verbot der Marktbeherrschung im deutschen Kartellrecht


Ein Unternehmen, das einen bestimmten Markt beherrscht, hat in diesem Bereich eine besonders mächtige Stellung. Deswegen verbietet es das Kartellrecht ausdrücklich, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt. Diese Regelung entspricht dem Grunde nach ihrem europäischen Vorbild.

Eine marktbeherrschende Stellung können ein einzelnes Unternehmen, ein Konzern oder auch mehrere zusammenwirkende Unternehmen haben. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel erreicht. Bei bis zu drei Unternehmen wird es bei einem gemeinsamen Marktanteil von 50 Prozent vermutet, bei bis zu fünf Unternehmen sind es zwei Drittel gemeinsamer Marktanteil. Diese Vermutung kann von den betroffenen Unternehmen jedoch widerlegt werden, wenn sie nachweisen, dass zwischen ihnen ein ausreichender Wettbewerb besteht oder dass sie tatsächlich doch keine marktbeherrschende Stellung innehaben.

Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen auf dem für ihn relevanten Markt entweder überhaupt keinem oder zumindest keinem bedeutendem Wettbewerb ausgesetzt ist. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass man den relevanten Markt genau abgrenzt. Dies erfolgt nach sachlichen, räumlichen und gegebenenfalls sogar zeitlichen Komponenten.

Verboten ist das Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung. Eine solche Ausnutzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Wettbewerb für fremde Unternehmen in erheblicher und sachlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch unwirtschaftlich günstige Angebote oder sogenannte Kopplungsangebote Kunden geködert werden, um andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Verboten ist außerdem ohne sachlichen Grund Geschäftsverbindungen zu erzwingen, die das Unternehmen auf von ihm nicht beherrschten Märkten nicht durchsetzen könnte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen auf einem von ihm beherrschten regionalen Markt deutlich höhere Preise für seine Waren verlangt als auf einem anderen, von ihm nicht beherrschten Markt. Auch die Weigerung, ein anderes Unternehmen gegen Entgelt seine Netze oder Infrastrukturen nutzen zu lassen, ist verboten. Insoweit kann das Unternehmen sich allerdings von dem Vorwurf freimachen, wenn es nachweisen kann, dass eine Mitbenutzung aus technischen oder sonstigen Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar ist.

Marktbeherrschenden Unternehmen ist es ferner verboten andere Unternehmen im Wettbewerb unbegründet und unbillig zu behindern, oder sie anderen Unternehmen gegenüber grundlos unterschiedlich zu behandeln. Dies gilt auch für Unternehmen, die nicht marktbeherrschend sind, von denen aber kleine oder mittelständische Unternehmen abhängig sind, weil für sie keine Möglichkeit besteht, auf andere Anbieter oder Abnehmer auszuweichen.

Eine Behinderung ist jedes Verhalten im Wettbewerb, das sich objektiv nachteilig auf die Entfaltungsfreiheit des Betroffenen im entsprechenden Wettbewerb auswirkt. Zur Feststellung, ob diese Behinderung unbillig ist, müssen die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. Dabei muss insbesondere auch die vom Kartellrecht gewollte Freiheit des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Eine unbillige Behinderung liegt unter anderem dann vor, wenn andere Unternehmen veranlasst oder sogar nur aufgefordert werden unbegründete Vorteile zu gewähren.

Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es weiterhin genauso verboten, andere, insbesondere von ihm abhängige Unternehmen aufzufordern, andere Wettbewerber unbillig zu behindern oder ein sonstiges Verhalten zu verlangen, das kartellrechtlich verboten ist. Sie dürfen insbesondere andere Unternehmen nicht zu einem sogenannten Lieferboykott gegenüber anderen Wettbewerbern aufrufen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel